Grenzgängerin stimmt 2011 Lohnanpassung in Euro zu, um Arbeitsplatz in der Schweiz zu sichern, und klagt 2015 auf Differenz: Berufung auf Freizügigkeitsabkommen als Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
- Datum
- 15.01.2019
- Geschäftsnummer
- 4A 230/2018
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 FZA Art. 5 FZA Art. 7 FZA Art. 9 FZA Art. 16 FZA Art. 121 IPRG Art. 323b OR Art. 341 OR Art. 31 VRK Art. 22 VZAE Art. 2 ZGB
Zusammenfassung
Eine deutsche Grenzgängerin arbeitete seit 2001 bei einer in Deutschland ansässigen GmbH mit Produktionsstandort in Schaffhausen. Im Dezember 2011 stimmte sie einer Umstellung ihres Lohns auf Euro zu, nachdem die Arbeitgeberin aufgrund der Eurokrise und der starken Frankenentwicklung ihre prekäre finanzielle Lage dargelegt hatte; Ziel war die Sicherung des Produktionsstandorts und damit ihrer Stelle. Ab Januar 2012 erhielt sie ihren Lohn teilweise in Euro, was bei damaligem Wechselkurs zu einer niedrigeren Frankensumme führte. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2014 verlangte sie 2015 die Differenz zwischen dem bis Ende 2011 gezahlten Frankenlohn und dem nach der Umstellung effektiv erhaltenen Betrag – insgesamt Fr. 20'475.--. Das Kantonsgericht Schaffhausen wies die Klage ab, das Obergericht Schaffhausen hob dieses Urteil auf und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung. Die Arbeitgeberin legte beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Schaffhausen auf und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin im Dezember 2011 ausdrücklich und in vollem Bewusstsein der prekären finanziellen Lage des Unternehmens sowie des Ziels, Arbeitsplätze zu sichern, der Lohnanpassung zugestimmt hatte. Sie wusste, dass die Umstellung auf Euro notwendig war, weil die Arbeitgeberin ihre Umsätze in Euro, aber die Lohnkosten in Franken erwirtschaftete, und dass ohne diese Massnahme der Produktionsstandort in Schaffhausen gefährdet war. Da sie damals einleuchtete, dass die Massnahme auch ihren eigenen Arbeitsplatz rettete, sei es rechtsmissbräuchlich, Jahre später – im Jahr 2015 – das Diskriminierungsverbot nach Art. 9 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) geltend zu machen, um die Lohndifferenz einzuklagen. Dies stelle eine zweckwidrige Verwendung des wirtschaftlich motivierten Diskriminierungsverbots dar, das nicht menschenrechtlichen Gehalt besitzt. Der Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB führe dazu, dass die Berufung auf Art. 9 FZA keinen Rechtsschutz finde. Die Lohnzahlung in Euro war nach Art. 323b Abs. 1 OR zulässig, doch entscheidend war allein die Missbräuchlichkeit der nachträglichen Geltendmachung. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und muss der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es erstmals klargestellt hat, dass die Geltendmachung des Diskriminierungsverbots des FZA durch einen Arbeitnehmer gegenüber einem privaten Arbeitgeber missbräuchlich sein kann, wenn dieser zuvor freiwillig und informiert einer währungsbedingten Lohnanpassung zugestimmt hat, um seinen Arbeitsplatz zu sichern.
Regeste
Arbeitsvertrag; Freizügigkeitsabkommen | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.