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Justizze. Art. 322 OR

Bundesgericht

Stundenlohn-Arbeitnehmer fordert Feiertagsentschädigung: Keine ausreichende Spezifikation im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen, Anspruch trotz Gesamtarbeitsvertrag abgelehnt (Art. 322 Abs. 1 OR)

Datum
06.08.2018
Geschäftsnummer
4A_72/2018
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 110 BV Art. 322 OR Art. 323 OR Art. 329d OR Art. 361 OR Art. 362 OR Art. 2 ZGB

Zusammenfassung

Zwei Arbeitgeber erhoben Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, das ihnen verpflichtete, einem ehemaligen Mitarbeiter eine Feiertagsentschädigung nachzuzahlen. Streitgegenstand war, ob die im Gesamtarbeitsvertrag geregelte Feiertagsentschädigung für einen im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer wirksam mit dem laufenden Lohn abgegolten werden konnte, ohne dass sie im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen klar und ausdrücklich spezifiziert war. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, die Feiertagsentschädigung sei bereits im Stundenlohn enthalten und müsse daher nicht separat ausgewiesen werden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdegegner die Feiertagsentschädigung nachzuzahlen haben. Der Beschwerdegegner war vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2014 bei den Beschwerdeführerinnen beschäftigt, zunächst im Stundenlohn, ab 1. September 2014 im Monatslohn. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2014 machte er Anspruch auf Feiertagsentschädigung geltend, da diese im Gesamtarbeitsvertrag (LGAV Art. 30.1 und 30.2) für acht kantonale Feiertage und den 1. August vorgesehen ist, sofern der Arbeitnehmer am Tag vor oder nach dem Feiertag nicht unentschuldigt gefehlt hat.

Das Bundesgericht stellte fest, dass für Stundenlöhner kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagsentschädigung besteht, ausser für den 1. August gemäss Art. 110 Abs. 3 BV. Der Anspruch beruht allein auf der gesamtarbeitsvertraglichen Regelung nach Art. 322 Abs. 1 OR. Da der Gesamtarbeitsvertrag eine differenzierte Berechnung vorsieht – etwa abhängig davon, ob der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt (Art. 31.3 LGAV) –, ist eine klare und nachprüfbare Ausweisung der Feiertagsentschädigung zwingend erforderlich. Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR und Art. 362 Abs. 1 OR darf der Arbeitnehmer während der Feiertage lohnmässig nicht schlechter gestellt werden als bei Arbeit; dies setzt eine transparente Abgeltung voraus. Das Bundesgericht verlangte daher, dass der für die Feiertage bestimmte Lohnanteil im Einzelarbeitsvertrag und in jeder Lohnabrechnung durch Angabe eines bestimmten Betrags oder eines Prozentsatzes ausdrücklich ausgewiesen wird, was nach Art. 329d Abs. 2 OR und Art. 361 OR zwingend ist.

Im Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2008 war lediglich vermerkt, dass der Stundenlohn "Lohn, Ferienanteil, 13. Monatslohn, Gratifikation, usw." umfasst; eine explizite Erwähnung der Feiertagsentschädigung fehlte. Auch die Wendung "usw." genügte nicht, da nach Art. 322 Abs. 1 OR eine ausdrückliche Festhaltung erforderlich ist. Bis 2013 wurde in den Lohnabrechnungen ausschliesslich der 13. Monatslohn, nicht aber die Feiertagsentschädigung ausgewiesen. In der Überstunden-Vereinbarung vom 6. Januar 2014 wurde zwar pauschal festgehalten, dass "Feiertage" im Stundenlohn enthalten seien, doch fehlte es an einer betragsmässigen oder prozentualen Ausscheidung, wie sie Art. 329d Abs. 1 OR und Art. 362 Abs. 1 OR verlangen. Auch in den Lohnabrechnungen 2014 wurde die Feiertagsentschädigung nur allgemein als "inkl. 13. Salär, Feiert." vermerkt, was nach Art. 329d Abs. 2 OR unzureichend ist. Die Beschwerdeführerinnen konnten daher nicht nachweisen, dass die formellen Voraussetzungen für eine wirksame Abgeltung erfüllt waren.

Die Beschwerdeführerinnen brachten weiter vor, der Beschwerdegegner handle rechtsmissbräuchlich, da er diverse Vorteile genossen habe (unentgeltliche Nutzung von Auto und Grillplatz, Lohnvorschüsse, Begleichung von Rechnungen). Das Bundesgericht wies dies zurück, da solche Vorteile nach Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsmissbrauch begründen, wenn sie nicht offensichtlich missbräuchlich sind. Auch die Behauptung, der Beschwerdegegner habe auf die Spezifikationsanforderungen verzichtet, war unbegründet, da aus den Aufhebungsvereinbarungen vom 23. August und 4. November 2014 kein Verzicht auf die Einhaltung der Spezifikationsanforderungen hervorgeht. Die Vorinstanz hatte zudem die Berechnung der Feiertagsentschädigung für die Jahre 2010 bis 2013 mit Fr. 8'911.20 und für 2014 mit Fr. 2'421.36 korrekt vorgenommen, was die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend beanstandeten.

Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu den Gerichtskosten von Fr. 500.-- und zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zugunsten des Beschwerdegegners gemäss Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 Abs. 4 lit. c und Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Spezifikationsanforderungen für die Abgeltung von Feiertagsentschädigungen bei Stundenlöhner bestätigt und klargestellt hat, dass die Rechtsprechung zur Ferienlohnabgeltung nicht generell auf Feiertage übertragbar ist, sondern aufgrund der gesamtarbeitsvertraglichen Differenzierung besondere Transparenzanforderungen stellt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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