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Justizze. Art. 323b OR

Bundesgericht

GAV-Nachwirkung und Truckverbot: Ferienentschädigung bestätigt, Verpflegungsabzug mangels Beweises zurückgewiesen (Art. 323b Abs. 3 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 III 19 · ATF 130 III 19 · DTF 130 III 19
Datum
02.10.2003
Geschäftsnummer
BGE 130 III 19
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 127 OR Art. 128 OR Art. 323b OR Art. 329c OR Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Eine Küchenhilfe klagt gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber im Gastgewerbe auf Rückzahlung von Lohnabzügen für Verpflegung sowie auf Entschädigung für nicht bezogene Ferien. Der Arbeitgeber beruft sich auf das Erlöschen eines Gesamtarbeitsvertrags und eine angebliche Verwirkung des Urlaubsanspruchs. Die Arbeitnehmerin verlangt zudem die Aufhebung einer Vereinbarung, wonach sie verpflichtet war, Mahlzeiten im Betrieb zu beziehen, da sie diese seit März 1997 nicht mehr konsumiert habe. Das Obergericht sprach ihr eine Ferienentschädigung zu, wies aber die Forderung bezüglich der Verpflegungskosten ab, ohne Zeugen zu vernehmen.

Das Bundesgericht weist die Berufung des Arbeitgebers ab und heisst die Anschlussberufung der Arbeitnehmerin teilweise gut, indem es die Sache zur neuen Beurteilung zurückweist.

Hinsichtlich der Ferienentschädigung hält das Gericht fest, dass die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrags (L-GAV) nach dessen ersatzloser Beendigung als vereinbarter Inhalt des Einzelarbeitsvertrags fortbestehen, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Da der Arbeitsvertrag während der Geltungsdauer des L-GAV 92 geschlossen wurde und keine Änderung vereinbart war, blieb die Ferienregelung wirksam. Zudem ist die frühere Rechtsprechung zur Verwirkung des Ferienanspruchs nach Ablauf des Folgejahres überholt; es gelten die allgemeinen Verjährungsfristen von fünf oder zehn Jahren gemäss Art. 127 und Art. 128 Ziff. 3 OR. Der Arbeitgeber trägt als Schuldner die Verantwortung dafür, dass der Arbeitnehmer seine Ferien gemäss Art. 329c Abs. 1 und Abs. 2 OR bezieht.

Bezüglich der Verpflegungskosten stellt das Gericht fest, dass eine Nebenabrede, welche die Arbeitnehmerin verpflichtet, beim Arbeitgeber Mahlzeiten zu beziehen, unzulässig ist. Eine solche Verpflichtung verstösst gegen das in Art. 323b Abs. 3 OR verankerte Truckverbot, da bei vereinbartem Geldlohn die freie Verfügungsgewalt über den Lohn gewährleistet sein muss. Massgebend ist allein, ob die Mahlzeiten tatsächlich und freiwillig bezogen wurden. Da die kantonalen Instanzen hierzu weder Beweise erhoben noch Feststellungen trafen, verletzt dies die Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Der Beklagte muss beweisen, dass er die Mahlzeiten geliefert hat bzw. diese bezogen wurden. Mangels Schlüssigkeit des Sachverhalts wird die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, gestützt auf Art. 63 Abs. 2 OG und Art. 64 Abs. 1 OG.

Regeste

a Gesamtarbeitsvertrag (GAV); Nachwirkung nach Ablauf der Geltungsdauer. Der Wegfall des GAV verändert den Inhalt der unterstellten Einzelarbeitsverträge vorbehältlich anderer Abrede nicht (E. 3.1). Regeste b Art. 329c OR; Verwirkung des Ferienanspruchs. Die Rechtsprechung, nach welcher der Anspruch verwirkt, wenn die Ferien des laufenden Dienstjahres nicht spätestens im Folgejahr bezogen werden, ist überholt (E. 3.2). Regeste c Art. 323b Abs. 3 OR; Nebenabrede bei einem Arbeitsvertrag; "Truckverbot". Eine Verpflegungsvereinbarung, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, beim Arbeitgeber Mahlzeiten zu beziehen, ist unzulässig (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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