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Justizze. Art. 337c OR

Bundesgericht

Fussballtrainer kündigt fristlos per E-Mail: Ankündigung der Arbeitsverweigerung rechtfertigt keine fristlose Entlassung (Art. 337c OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 III 235 · ATF 144 III 235 · DTF 144 III 235
Datum
18.04.2018
Geschäftsnummer
4A_7/2018
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 337 OR Art. 337c OR Art. 337d OR Art. 341 OR Art. 361 OR Art. 362 OR Art. 181 StGB Art. 59 ZPO Art. 61 ZPO Art. 317 ZPO Art. 353 ZPO Art. 372 ZPO

Zusammenfassung

Ein Fussballclub kündigte seinem Trainer fristlos, nachdem dieser per E-Mail ankündigte, bis zu einer gemeinsamen Besprechung keine Trainings mehr durchzuführen. Der Trainer erhob Klage auf Schadenersatz und Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung. Der Club wandte ein, das Zivilgericht Basel-Stadt sei nicht zuständig, da der Arbeitsvertrag eine Schiedsklausel zugunsten des Tribunal Arbitral du Sport enthalte. Das Zivilgericht wies die Zuständigkeitsrüge zurück und verurteilte den Club zur Zahlung von Schadenersatz und Entschädigung. Der Club legte Berufung ein, die vom Appellationsgericht abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Club Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Schiedsklausel ist für die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 337c OR ungültig, weil diese Ansprüche nach Art. 341 Abs. 1 OR während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats danach nicht frei verfügbar sind und daher nicht schiedsfähig im Sinne von Art. 354 ZPO. Die fristlose Kündigung vom 10. Februar 2016 war ungerechtfertigt, weil die Ankündigung des Trainers, bis zur Sitzung keine Trainings mehr zu leisten, nur eine bloße Ankündigung einer Arbeitsverweigerung darstellte und noch keine tatsächliche Arbeitsverweigerung erfolgt war; zudem standen dem Club mildere Massnahmen zur Verfügung, um die Unstimmigkeit zu lösen. Eine Straftat der Nötigung gemäss Art. 181 StGB lag nicht vor, da keine Androhung ernstlicher Nachteile vorlag. Die zugesprochene Entschädigung von drei Monatslöhnen nach Art. 337c Abs. 3 OR ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Mitverschuldens des Trainers rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil bestätigt die Rechtsprechung zum Ausschluss arbeitsrechtlicher Kündigungsschutzansprüche von der internen Schiedsgerichtsbarkeit und präzisiert die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung bei Ankündigung einer Arbeitsverweigerung.

Regeste

Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Regeste Art. 354 CPC et art. 341 al. 1 CO; arbitrabilité. Arbitrabilité des prétentions découlant d'un contrat de travail (confirmation de la jurisprudence; consid. 2). Regesto Art. 354 CPC e art. 341 cpv. 1 CO; arbitrabilità. Arbitrabilità di pretese sgorganti dal diritto del lavoro (conferma della giurisprudenza; consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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