Generalunternehmung verrechnet Provisionen für Hypothekarvermittlung über Alleinaktionär: Aufrechnung unwirksam, da Geschäft nicht 'der Natur nach' der Gesellschaft zusteht (Art. 321a OR, Art. 464 OR, Art. 717 OR)
- Datum
- 11.11.2019
- Geschäftsnummer
- 2C 1067/2017
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 93 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 127 BV Art. 33 DBG Art. 115 DBG Art. 122 DBG Art. 123 DBG Art. 124 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 146 DBG Art. 152 DBG Art. 183 DBG Art. 190 DBG Art. 192 DBG Art. 321a OR Art. 412 OR Art. 464 OR Art. 717 OR Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Eine Generalunternehmung im Bauhauptgewerbe erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, mit dem dieses die Nachsteuerverfügungen der kantonalen und eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerperioden 2001 bis 2007 teilweise bestätigt hatte. Streitig waren insbesondere die Aufrechnung von Zahlungen an eine liechtensteinische Briefkastengesellschaft, die Nichtbuchung von Erträgen aus einem nicht deklarierten Bankkonto sowie die Aufrechnung von Provisionen, die der Alleinaktionär für die Vermittlung von Hypothekardarlehen erhalten hatte. Die Gesellschaft rügte zudem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung sämtlicher Beweisanträge.
Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid teilweise auf: Zum einen stellte es fest, dass die Nachsteueransprüche für die Steuerperioden 2002 und 2003 mittlerweile verjährt waren, was als materiellrechtliche Frage von Amtes wegen zu berücksichtigen war (Art. 130 Abs. 2 DBG, Art. 152 Abs. 3 DBG). Zum anderen hiess es die Beschwerde gut, soweit die Aufrechnung der Vermittlungsprovisionen von Fr. 7'941.-- (2006) und Fr. 15'802.-- (2007) betroffen war; denn die Vorinstanz hatte nicht nachgewiesen, dass die Vermittlung von Hypothekardarlehen zum üblichen Betätigungsfeld der Generalunternehmung gehörte – ein Konkurrenzverhältnis fehlte daher, sodass die Treuepflicht nach Art. 321a OR, Art. 464 OR und Art. 717 OR nicht verletzt war und die Provisionen nicht der Gesellschaft zustanden. Dagegen wies das Bundesgericht sämtliche weiteren Rügen ab: Die Aufrechnung der Zahlungen an die F.________ AG in Liechtenstein war gerechtfertigt, weil die Gesellschaft trotz Vorlage von Rechnungen keine konkreten Gegenleistungen belegen konnte und die F.________ AG als blosse Briefkastengesellschaft keine entsprechenden Aufwände verbucht hatte (Art. 123 ff. DBG, Art. 126 Abs. 1 DBG); das nicht deklarierte Bankkonto bei der G.________-Bank war nachweislich vom Alleinaktionär persönlich eröffnet worden, sodass die Erträge korrekterweise aufzurechnen waren (Art. 115 DBG); und die kantonalen Behörden hatten ihre antizipierte Beweiswürdigung rechtmässig ausgeübt, da sie sich bereits aufgrund der Befragungen des Alleinaktionärs und der Feststellungen der ESTV-Abteilung ASU hinreichend überzeugt hatten (Art. 115 DBG, Art. 122 DBG). Die Kosten des Verfahrens wurden zu zwei Dritteln der Gesellschaft und zu einem Drittel dem Kanton Schwyz auferlegt, und der Gesellschaft wurde eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die bloße Branchenzugehörigkeit allein nicht genügt, um ein Geschäft als 'der Natur nach' der Gesellschaft zustehend einzustufen – vielmehr muss konkret nachgewiesen sein, dass die Gesellschaft tatsächlich im fraglichen Geschäftsbereich tätig war.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2001-2007, Nachsteuer | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Gesellschaft stellt Verwaltungsratsdelegierten unentgeltlich Wohnung zur Verfügung: Aufrechnung eines kalkulatorischen Mietzinses und Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung rechtmässig (Art. 58 Abs. 1 DBG)
- Ehepaar führt selbständige Sanitär- und Heizungsmontage: Ermessenszuschlag von Fr. 20'000.-- wegen fehlender Verbuchung von 25 Einzahlungsscheinen und unzureichendem Nachweis der Vernichtung (Art. 130 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige ziehen nach Zürich, beantragen Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügung: Wohnsitzwechsel nicht glaubhaft gemacht, Sicherstellung bleibt bestehen (Art. 169 Abs. 1 DBG)