Gesetzesartikel
Art. 48 StHG – Einsprache
13 Entscheide, in denen Art. 48 StHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- AG verpasst mehrfach Fristen für Steuererklärung 2020 trotz zweier Fristerstreckungen: Ermessensveranlagung und Nichteintreten in Einsprache rechtmässig (Art. 164 Abs. 2 StG/TG)
- Ehepaar beantragt Verlustabzug aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Steueramt setzt Einkommen auf Fr. 0.- fest, doch fehlte Mahnung vor Ermessensveranlagung und Begründung deutet auf materielle Prüfung (Art. 130 Abs. 2 DBG)
- Aktiengesellschaft verpasst mehrfach Frist für Steuererklärung 2019: Ermessensveranlagung und Nichteintreten auf Einsprache rechtmässig (Art. 132 Abs. 3 DBG)
- Erbinnen weisen vereinfachte Nachbesteuerung wegen geldwertem Vorteil an verstorbenen Alleinaktionär zurück: Aufrechnung nach rechtskräftigem Urteil zur Gesellschaft zulässig (Art. 153a DBG)
- Verein mit Immobilien in 19 Kantonen: Interkantonale Kapitalsteuerausscheidung nach objektmässiger Zuweisung der Liegenschaften und repartitionsquotenmässiger Verlegung der Schulden (Art. 127 Abs. 3 BV)
- Steuerpflichtiger veräussert 15 Stockwerkeigentumseinheiten einzeln, legt aber nur eine Gesamterklärung vor: Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen wegen Mitwirkungsverweigerung zulässig (Art. 130 Abs. 2 DBG)
- Gesellschaft stellt Verwaltungsratsdelegierten unentgeltlich Wohnung zur Verfügung: Aufrechnung eines kalkulatorischen Mietzinses und Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung rechtmässig (Art. 58 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtiger reicht trotz Mahnung keine Steuererklärung ein: Ermessensveranlagung für 2007–2009 bleibt wirksam, da offensichtliche Unrichtigkeit nicht nachgewiesen (Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG)
- Steuerpflichtige legt unvollständige Buchhaltung vor und reicht keine bezifferte Einsprache ein: Nichteintreten in steuerlicher Beschwerde wegen mangelhafter Begründung zur Eintretensfrage (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG)
- Steuerpflichtige legen bei Ermessensveranlagung keine Detailauszüge zu Großgutschriften vor: Unrichtigkeitsnachweis gemäß Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG verfehlt, Beschwerde abgewiesen (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG)
- Steuerpflichtige wird jahrelang nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt: Ermessensveranlagungen ab 2006 wegen bewusster Willkür und wider besseren Wissens nichtig (Art. 130 DBG)
- Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Israel verpasst Frist für Beschwerde gegen Bundessteuerentscheid und begründet Einsprache gegen Ermessensveranlagung unzureichend (Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 2 StHG)
- Steuerpflichtige kündigt Einsprache gegen Ermessensveranlagung mit bloßer Absichtserklärung zur Nachreichung: Fehlende bezifferte Antragstellung und Begründung führen zur Unzulässigkeit (Art. 132 Abs. 3 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.