Steuerpflichtiger beantragt Sistierung des Nachsteuerverfahrens wegen parallelem Steuerstrafverfahren: Keine Vorwirkung des Nemo-tenetur-Grundsatzes, Beschwerde abgewiesen (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 03.10.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_509/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 10 DBG Art. 18 DBG Art. 27 DBG Art. 58 DBG Art. 115 DBG Art. 124 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 146 DBG Art. 151 DBG Art. 183 DBG Art. 6 EMRK Art. 552 OR Art. 957 OR Art. 12 StG Art. 21 StG Art. 85 StG Art. 158 StG Art. 206 StG Art. 227 StG/BE Art. 1 StHG Art. 8 StHG Art. 10 StHG Art. 24 StHG Art. 42 StHG Art. 53 StHG Art. 57a StHG Art. 38 VRPG/BE Art. 104 VRPG/BE Art. 108 VRPG/BE Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Bern legte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitgegenstand waren Nachsteuern für die Jahre 2004 bis 2007 sowie die Abweisung seines Antrags auf Sistierung des Nachsteuerverfahrens während der Dauer eines parallelen Steuerhinterziehungsverfahrens. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe geschäftsmässig begründete Reise- und Repräsentationsaufwendungen zu Unrecht als privat qualifiziert und zudem sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seinen Antrag auf persönliche Einvernahme abgewiesen habe. Er rügte ferner, die Sistierung des Verfahrens sei geboten gewesen, um eine Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes zu vermeiden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer für die Flugkosten von Fr. 7'205.-- im Jahr 2006 keine Belege vorlegte, die Destination, das Datum oder die Reisenden belegten, und dass es an Beweisen fehlte, um den behaupteten Zusammenhang mit einer geschäftsmässig anerkannten Heliskiing-Woche in Kanada nachzuweisen. Für die Reise nach Costa Rica im Jahr 2005 stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer sie mit seiner damaligen Lebenspartnerin unternommen hatte und kein objektiver, unmittelbarer Zusammenhang zu seiner eigenen Geschäftstätigkeit ersichtlich war. Zum Wochenendaufenthalt in V.________ im Jahr 2006 konstatierte das Gericht widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zum Reisezweck und zu den involvierten Klienten, die er im Rechtsmittelverfahren nicht entkräften konnte. Die pauschale Aufrechnung von Privatanteilen in Höhe von je Fr. 6'000.-- für die Jahre 2004 bis 2007 wurde für zulässig erklärt, weil die Buchungsbelege unzureichende Angaben zum geschäftlichen Zweck enthielten und nachträgliche Erklärungen wenig konkret waren. Zur Sistierung des Nachsteuerverfahrens entschied das Gericht, dass der Nemo-tenetur-Grundsatz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) keine Vorwirkung auf das steuerliche Veranlagungsverfahren entfaltet; eine Sistierung ist daher nicht geboten, selbst wenn ein Steuerstrafverfahren parallel läuft. Die Abweisung des Antrags auf persönliche Einvernahme wurde für rechtmässig befunden, da die Vorinstanz schlüssig dargelegt hatte, dass die schriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers bereits hinreichend waren und eine mündliche Aussage keinen Mehrwert gebracht hätte. Die Kostenauferlegung für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission wurde bestätigt, weil entscheidwesentliche Belege erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt worden waren. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Trennung zwischen steuerlichem Veranlagungsverfahren und steuerstrafrechtlicher Verfolgung unterstreicht und klare Maßstäbe für die Beweislastverteilung bei geschäftsmässig begründeten Aufwendungen setzt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.