Justizze.

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Justizze. Art. 42 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Türkischer Kurde heiratet Schweizerin: Wegweisung aufgehoben bei hängigem Familiennachzugsgesuch, Asyl aber abgewiesen (Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 3 Abs. 4 AsylG)

Datum
12.08.2026
Geschäftsnummer
D-2469/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 AIG Art. 3 AsylG Art. 106 AsylG Art. 32 AsylV Art. 29 VwVG

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie reichte nach seiner Einreise in die Schweiz am 4. Juni 2023 ein Asylgesuch ein. Er machte geltend, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die HDP und seine Mitgliedschaft beim Menschenrechtsverein İHD sowie wegen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung in der Türkei verfolgt worden. Zudem habe er erst nach der Ausreise begonnen, regierungskritische Beiträge in sozialen Medien zu veröffentlichen. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und wies den Kanton Luzern mit dem Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an und beantragte Asyl oder eventualiter vorläufige Aufnahme. Während des Verfahrens heiratete er eine Schweizer Bürgerin und stellte beim Amt für Migration des Kantons Luzern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen des Familiennachzugs, das zum Zeitpunkt des Urteils noch hängig war.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die angeordnete Wegweisung auf, wies das Asylgesuch jedoch ab.

Hinsichtlich der Wegweisung stützte sich das Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2025 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte und ihm somit gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG ein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht. Da er beim Amt für Migration des Kantons Luzern ein entsprechendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen des Familiennachzugs eingereicht hatte, welches zum Urteilszeitpunkt noch hängig war, fiel der Entscheid über das Anwesenheitsverhältnis in die ausschliessliche Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde. Eine asylrechtliche Wegweisung war daher bundesrechtswidrig und aufzuheben. Die Frage der vorläufigen Aufnahme wurde infolge der Aufhebung der Wegweisung gegenstandslos.

Bezüglich des Asylgesuchs verneinte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft. Zwar rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz türkische Verfahrensdokumente pauschal als unecht bezeichnet habe, doch prüfte das Gericht diese formelle Rüge und kam zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die Beweismittel einzeln gewürdigt und ihre Beweiswürdigung sorgfältig begründet hatte. Materiell-rechtlich fehlten die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda genügten nicht den kumulativen flüchtlingsrechtlichen Relevanzkriterien, da lediglich ein Ermittlungs-, aber kein Gerichtsverfahren eröffnet worden war und keine konkrete Verurteilungsgefahr bestand. Zudem waren die regierungskritischen Aktivitäten in sozialen Medien erst nach der Ausreise aus der Türkei entstanden und bildeten weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat bestehenden Überzeugung, weshalb sie gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keinen Asylantrag begründen konnten. Auch die allgemeine Lage der kurdischen Bevölkerung in der Türkei reichte für eine Kollektivverfolgung nicht aus.

Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer wurden trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihm keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen waren. Ihm wurden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden; der Restbetrag von Fr. 500.– wurde ihm zurückerstattet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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