Gesetzesartikel
Art. 42 StHG – Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen
8 Entscheide, in denen Art. 42 StHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerpflichtige beantragt Erstattung von Steuern nach Doppelbesteuerung: Positiver Steuerdomizilentscheid bindet Bundesgericht nicht materiell-rechtlich (Art. 127 Abs. 3 BV)
- Eheleute beantragen Einstellung des Nachsteuerverfahrens nach Einkauf in Pensionskasse und sofortiger Kapitalabfindung: Verletzung der dreijährigen Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG führt zur zulässigen Nachbesteuerung (Art. 151 DBG)
- Steuerpflichtiger veräussert 15 Stockwerkeigentumseinheiten einzeln, legt aber nur eine Gesamterklärung vor: Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen wegen Mitwirkungsverweigerung zulässig (Art. 130 Abs. 2 DBG)
- Ehepaar mit nur einem pauschalbesteuerten Ehegatten: Minimalaufwand nach Aufwandbesteuerung richtet sich nur auf den Lebensaufwand des pauschalbesteuerten Ehegatten, nicht auf den des anderen Ehegatten (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aVBA)
- Gesellschaft stellt Verwaltungsratsdelegierten unentgeltlich Wohnung zur Verfügung: Aufrechnung eines kalkulatorischen Mietzinses und Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung rechtmässig (Art. 58 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtiger beantragt Sistierung des Nachsteuerverfahrens wegen parallelem Steuerstrafverfahren: Keine Vorwirkung des Nemo-tenetur-Grundsatzes, Beschwerde abgewiesen (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtiger reicht trotz Mahnung keine Steuererklärung ein: Ermessensveranlagung für 2007–2009 bleibt wirksam, da offensichtliche Unrichtigkeit nicht nachgewiesen (Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG)
- Steuerpflichtiger mit beschränkter Steuerpflicht in Zürich verlangt Anerkennung von Geschäftsverlusten aus dominikanischem Hotelbetrieb: Kein Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit und des Verlusts, Schätzung unzulässig (Art. 27 Abs. 1 StG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.