Justizze.

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Justizze. Art. 33 DBG

Bundesgericht

Steuerpflichtige zahlen nach Volljährigkeit des Sohnes Fr. 550'000.-- als Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen: Abzugsfähigkeit verneint, da Leistung nicht an sorgeberechtigten Elternteil floss und nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgte (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG)

Datum
21.02.2018
Geschäftsnummer
2C_429/2017
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 23 DBG Art. 24 DBG Art. 33 DBG Art. 41 DBG Art. 208 DBG Art. 210 DBG Art. 212 DBG Art. 7 StHG Art. 9 StHG Art. 16 StHG Art. 64 StHG Art. 14 ZGB Art. 289 ZGB Art. 296 ZGB

Zusammenfassung

A.________ und B.C.________, steuerpflichtige Eltern im Kanton Freiburg, erhoben Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, mit dem dieser die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 550'000.-- für die Steuerperiode 2011 verweigert hatte. Die Zahlungen wurden am 3. und 10. Januar 2011 an ihren im September 1990 geborenen Sohn geleistet, der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war. Die Beschwerdeführer machten geltend, es handele sich um steuerlich abzugsfähige Nachzahlungen von Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vor der Volljährigkeit des Sohnes. Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg, das Kantonsgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer beriefen sich zudem auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG die elterliche Sorge des empfangenden Elternteils voraussetzt, die nach Art. 296 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 ZGB bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht. Da die Zahlungen vom 3. und 10. Januar 2011 erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes erfolgten, waren sie steuerlich nicht abzugsfähig. Weiter war entscheidend, dass die Zahlungen nicht an die Mutter, sondern direkt an den Sohn flossen, obwohl die Mutter während der Minderjährigkeit des Sohnes sorgeberechtigt war. Das Bundesgericht betonte, dass das Korrespondenzprinzip gemäss Art. 23 lit. f, Art. 24 lit. e und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG verlangt, dass der Unterhaltsbeitrag dem sorgeberechtigten Elternteil zufliesst, um abzugsfähig zu sein – was hier nicht der Fall war. Die Vorinstanz hatte verbindlich festgestellt, dass der Mutter während der Minderjährigkeit des Sohnes keine Unterhaltsbeiträge zugeflossen seien. Auch die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 127 Abs. 2 BV blieb erfolglos, weil die Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegten, wie diese Verfassungsrechte verletzt sein sollten. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die strikte Anwendung des Korrespondenzprinzips und klärt, dass eine nachträgliche Zahlung an den volljährigen Unterhaltsberechtigten selbst nicht abzugsfähig ist, auch wenn sie für die Zeit vor der Volljährigkeit geschuldet war.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.