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Justizze. Art. 655 ZGB

Bundesgericht

Ortsbürgergemeinde und Baurechtsnehmer teilen bestehendes Baurecht flächenmäßig auf: Teilung zulässig als Änderung, Mindestdauer von 30 Jahren entfällt (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 III 1 · ATF 147 III 1 · DTF 147 III 1
Datum
19.10.2020
Geschäftsnummer
BGE 147 III 1
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 655 BGE Art. 655 ZGB

Zusammenfassung

Die Ortsbürgergemeinde U., die A. AG und die B. AG beantragten beim Grundbuchamt die Eintragung einer flächenmäßigen Aufteilung eines bestehenden, im Grundbuch eingetragenen Baurechts: Die Fläche der Baurechtsparzelle der A. AG sollte verkleinert und aus der frei werdenden Fläche eine neue Parzelle für die B. AG geschaffen werden. Das Grundbuchamt wies die Anmeldung ab; das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte dies unter anderem mit der Begründung, dass für die neu zu errichtende Baurechtsparzelle die gesetzliche Mindestdauer von 30 Jahren nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass die beabsichtigte Maßnahme keine Neubegründung eines neuen Baurechts darstellt, sondern eine bloße Änderung einer bereits bestehenden, im Grundbuch eingetragenen Baurechtsdienstbarkeit. Die Flächenänderung wirkt sich nicht auf gleich- oder nachrangige Rechte Dritter aus und belässt den Inhalt der Dienstbarkeit im Übrigen unverändert. Damit ist die gesetzliche Mindestdauer von 30 Jahren gemäß Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB nicht anwendbar, da diese Vorschrift ausschließlich die Begründung neuer selbständiger und dauernder Rechte regelt – nicht deren inhaltliche Modifikation. Die Rechtsprechung und Lehre bestätigen, dass eine solche Änderung zulässig ist, sofern sie den Rang und das Datum des bestehenden Rechts bewahrt. Auch die Grundbuchverordnung sieht für Änderungen von Einträgen eigene Verfahrensregeln vor (Art. 131 GBV), ohne die Mindestdauer als Voraussetzung zu nennen. Zudem zeigt die Praxis der Grundbuchführung, dass bei Teilung eines belasteten Grundstücks oder Erweiterung einer Baurechtsfläche ebenfalls keine Einhaltung der 30-Jahres-Frist verlangt wird, obwohl dort teilweise sogar eine Neubegründung vorliegt. Eine streng wortlautorientierte Anwendung der Mindestdauer würde ihren Zweck – Sicherheit für Gläubiger und Verkehrsfähigkeit – verfehlen, sobald das Recht einmal in Verkehr gebracht ist und Dritte nicht beeinträchtigt werden. Die gesetzliche Fiktion, wonach selbständige und dauernde Rechte wie Grundstücke behandelt werden, umfasst auch die Möglichkeit ihrer flächenmäßigen Aufteilung im Rahmen einer Änderung.

Die Entscheidung klärt erstmals systematisch, unter welchen Voraussetzungen eine flächenmäßige Aufteilung eines im Grundbuch eingetragenen Baurechts zulässig ist, und stellt klar, dass die Mindestdauer kein Hindernis für rechtsvertragliche Modifikationen bestehender Baurechte darstellt, solange Dritte nicht benachteiligt werden.

Regeste

Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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