Justizze.

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Justizze. Art. 129 BV

Bundesgericht

Kapitalgesellschaft verkauft Stockwerkseigentumseinheiten an Aktionär: wirtschaftliche Handänderung liegt vor, Handänderungssteuer fällig (Art. 8 Abs. 1 GKStG/GR)

Datum
29.01.2020
Geschäftsnummer
2C_45/2019
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 100 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 127 BV Art. 129 BV Art. 7 GKStG/GR Art. 8 GKStG/GR Art. 9 GKStG/GR Art. 655 ZGB Art. 712a ZGB

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Graubünden verkaufte zwei Stockwerkseigentumseinheiten und zwei Miteigentumsanteile an einen ihrer vier gleichberechtigten Aktionäre. Das Gemeindesteueramt erhob daraufhin Handänderungssteuer. Die Gesellschaft legte Einsprache ein, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden abgewiesen wurde. Dagegen erhob sie beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Feststellung, dass keine Handänderungssteuer geschuldet sei. Streitig war, ob die Übertragung eine wirtschaftliche Handänderung im Sinne des Graubündner Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes darstellt und ob die Gesellschaft im Vergleich zu einer einfachen Baugesellschaft gleich behandelt werden müsse.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und die Beschwerdeführerin legitimiert war, jedoch auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten sei, weil kein schutzwürdiges Interesse darüber hinaus bestand. Die Übertragung der Grundstücke stelle eine wirtschaftliche Handänderung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GKStG/GR dar, weil der Erwerber durch den Kauf die alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt über die Grundstücke erlangte, während er zuvor nur zu einem Viertel wirtschaftlich berechtigt war und die Verfügungsgewalt nur gemeinsam mit den anderen Aktionären ausüben konnte. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber einfachen Baugesellschaften liege nicht vor, weil das GKStG/GR keine Sonderregelung für Kapitalgesellschaften enthalte, die Vorinstanz und die Gemeinde keine entsprechende Praxis pflegten und die unterschiedliche Behandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften im kantonalen Gesetz angelegt sei, was dem Bundesgericht eine Zurückhaltung bei der Überprüfung auferlege. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 3 BGG. Die Entscheidung klärt, dass die wirtschaftliche Handänderung bei einer Kapitalgesellschaft auch dann vorliegt, wenn der Erwerber bereits Aktionär war, und dass die steuerliche Gleichbehandlung mit einfachen Gesellschaften nicht automatisch folgt, wenn das kantonale Gesetz keine entsprechende Regelung enthält.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.