Gesetzesartikel
Art. 712a ZGB – Inhalt und Gegenstand
7 Entscheide, in denen Art. 712a ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Zuweisung von Stockwerkeigentum nach Auflösung einer einfachen Gesellschaft: Keine wirtschaftliche Handänderung bei gleichbleibender Quote, Grundstückgewinnsteuer nur bei Quotenverschiebung (Art. 12 Abs. 2 StHG)
- Steuerpflichtiger veräussert 15 Stockwerkeigentumseinheiten einzeln, legt aber nur eine Gesamterklärung vor: Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen wegen Mitwirkungsverweigerung zulässig (Art. 130 Abs. 2 DBG)
- Stockwerkeigentümer verlangen Sanierung von Feuchtigkeitsschäden an gemeinschaftlichen Bauteilen: Anordnung der baulichen Massnahmen zur Abdichtung des Kellers und zum Ersatz der Leichtbaukonstruktion im Eingangsbereich (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB)
- Kapitalgesellschaft verkauft Stockwerkseigentumseinheiten an Aktionär: wirtschaftliche Handänderung liegt vor, Handänderungssteuer fällig (Art. 8 Abs. 1 GKStG/GR)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Alleineigentümer schliesst Contracting-Vertrag für Wärmeversorgung: Handlungsfähigkeit und Vertragspartei-Status bestätigt (Art. 712l ZGB)
- Eigentümerin vermietet Stockwerkeinheiten an Pflege-GmbH: Betrieb eines Pflegeheims verstösst gegen reglementarischen Wohnzweck (Art. 712a Abs. 2 ZGB)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft klagt gegen Totalunternehmer wegen Fassadenmängeln: Gerichtsstandsvereinbarung über sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts unwirksam, Zuständigkeit des Bezirksgerichts bleibt bestehen (Art. 6 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.