Kosovarischer Staatsangehöriger heiratet Schweizer Niederlassungsbewilligte zur Aufenthaltsverlängerung: Ehe als Scheinehe qualifiziert, Aufenthaltsbewilligung wird nicht verlängert (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG)
- Datum
- 12.11.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_218/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 50 AIG Art. 51 AIG Art. 62 AIG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 113 BGG Art. 9 BV Art. 10 BV Art. 25 BV Art. 29 BV Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Ein kosovarischer Staatsangehöriger beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, nachdem er 2010 seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau geheiratet hatte. Das kantonale Migrationsamt lehnte das Gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, weil es die Ehe als Scheinehe einstufte. Nach erfolglosem Rekurs bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Ablehnung und setzte eine neue Ausreisefrist. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und rügte unter anderem einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör sowie gegen Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV wegen seiner Herzprobleme.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau als Scheinehe qualifiziert hatte, weil mehrere Indizien dafür sprachen: Ein auffälliger zeitlicher Ablauf um Ehevorbereitungen, polizeiliche Wohnungskontrollen, bei denen die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Schwägerin jeweils in den Schlafzimmern der jeweils anderen Ehepartner vorgefunden wurden, widersprüchliche Aussagen der Beteiligten, die fehlende Realität alternativer Aufenthaltsmöglichkeiten ohne Ehe, kulturelle Unvereinbarkeiten der Ehe im Herkunftskontext sowie der Alterunterschied von sieben Jahren. Der Beschwerdeführer konnte diese begründete Vermutung einer Scheinehe nicht entkräften. Damit bestand kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Integrationsklausel) oder nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachehelicher Härtefall). Auch sein Vorbringen, aufgrund seiner Herzprobleme sei eine Rückkehr in den Kosovo unmenschlich, wurde zurückgewiesen: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Herzprobleme im Kosovo grundsätzlich behandelbar seien und keine konkrete Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung bestehe, die Art. 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 3 BV verletzen würde. Der Beschwerdeführer hatte zudem nicht substantiiert dargelegt, dass das Migrationsamt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte, etwa durch Unterlassen der Akteneinsicht zu einem Arztbericht oder einem österreichischen Urteil; auch die Begründungspflicht der Vorinstanz war erfüllt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war daher unbegründet. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG und erhält keine Parteientschädigung nach Art. 68 BGG. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Indizienmethode bei der Prüfung von Scheinehen im Ausländerrecht bestätigt und klarmacht, dass gesundheitliche Gründe allein nicht ausreichen, um einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen, wenn keine konkrete, unmittelbare Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorliegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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