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Justizze. Art. 50 AIG

Bundesgericht

Geschiedene chinesische Staatsangehörige verliert Aufenthaltsrecht nach Scheidung von Schweizer: nachehelicher Härtefall wegen Wiedereingliederungsgefahr in China nicht nachgewiesen, Konkubinatsverhältnis zum neuen Partner nicht gefestigt (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG)

Datum
06.05.2025
Geschäftsnummer
2C_503/2024
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 50 AIG Art. 83 BGG Art. 99 BGG Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Eine chinesische Staatsangehörige war nach Familiennachzug in die Schweiz eingereist und hatte aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer Bürger eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nach der Scheidung im Mai 2023 widerrief das kantonale Migrationsamt ihre Bewilligung und wies sie aus. Sie erhob Rechtsmittel, die auf kantonaler Ebene erfolglos blieben. Vor dem Bundesgericht rügte sie, ihr stehe ein Aufenthaltsanspruch zu – einmal gestützt auf den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in China, zum anderen aufgrund ihres Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK infolge einer Beziehung zu einem neuen Partner. Sie machte zudem geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und ihre neue Ehe sei nicht berücksichtigt worden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keinen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG nachweisen konnte: Die bloße Tatsache, dass geschiedene Frauen in China gesellschaftlichem Druck ausgesetzt sein könnten, reicht nicht aus; sie legte weder dar, warum sie persönlich von systematischer Diskriminierung betroffen sei, noch welche konkreten, erheblichen Konsequenzen ihre Rückkehr nach China haben würde. Zudem war sie bei Einreise bereits knapp 48 Jahre alt, hielt sich nur kurz in der Schweiz auf, arbeitete im kulturellen Umfeld ihrer Nichte und war als gut ausgebildete und gesunde Frau beruflich wieder integrierbar. Auch ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK stand nicht zur Debatte, weil die Beziehung zu ihrem neuen Partner im Zeitpunkt des Vorinstanzurteils vom 9. September 2024 nicht gefestigt war: Sie bestand erst ein Jahr, es gab keinen gemeinsamen Haushalt und keine konkreten Hochzeitspläne. Ihre Eheschliessung am 24. September 2024 wurde als unzulässige Novum nicht berücksichtigt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ferner war die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG unzulässig, weil es sich dabei um eine Ermessensbewilligung handelt, deren Überprüfung durch das Bundesgericht ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), eine Parteientschädigung wurde verneint (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Urteil verdeutlicht die strenge materielle Prüfung des nachehelichen Härtefalls und die strikte Anwendung des Novumsverbots auch bei entscheidrelevanten Lebensumständen wie einer neuen Ehe.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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