Ausländer mit Niederlassungsbewilligung wird wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt: Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung verhältnismässig (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)
- Datum
- 11.06.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_19/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 96 AIG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 121 BV Art. 8 EMRK Art. 59 StGB Art. 60 StGB Art. 66a StGB
Zusammenfassung
Ein sri-lankischer Staatsangehöriger, der seit 1988 in der Schweiz lebt und seit 2008 eine Niederlassungsbewilligung besitzt, wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das kantonale Amt für Migration und Integration widerruf seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Betroffene erhob Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das die Beschwerde abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind, insbesondere unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthalts, seiner Integration, seiner Ehe und der Rückfallprognose.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung stellte einen zwingenden Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG dar. Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers wurde als äusserst gross eingestuft, da die Tat aus migrationsrechtlicher Sicht ein sehr schweres Verschulden darstellte, das sich durch den Tathergang und die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers noch verstärkte. Die Rückfallgefahr war nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, obwohl der Beschwerdeführer während der stationären Therapie und danach wohlausging; die Abstinenzraten nach stationärer Entwöhnungstherapie liegen bei lediglich ca. 45–55 %, und das Wohlverhalten seit der bedingten Entlassung stand unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens und der strafrechtlichen Probezeit. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib – darunter rund 30 Jahre Aufenthalt in der Schweiz, stabile berufliche und familiäre Verhältnisse, Eigentum an einer Liegenschaft im Kanton Aargau sowie eine intakte Ehe – wurden zwar anerkannt, reichten aber nicht aus, um das öffentliche Interesse an der Wegweisung zu überwiegen, insbesondere weil die Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar war und die Reintegrationschancen dort intakt blieben. Die Vorinstanz hatte das Urteil ausreichend begründet und das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt. Die Entscheidung beruht auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK sowie den Verfahrensnormen des BGG. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– auferlegt; eine Parteientschädigung wurde verneint. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei schweren Gewaltdelikten wie versuchter Tötung das öffentliche Interesse an der Wegweisung regelmäßig so schwer wiegt, dass es nur ganz ausnahmsweise von privaten Interessen am Verbleib überwogen wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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