Anerkannter Flüchtling beantragt Kantonszuweisung zum Bruder: Vorinstanz wendet falsch Art. 27 Abs. 3 AsylG an und prüft nicht Art. 63 AIG – Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung (Art. 63 AIG)
- Datum
- 25.07.2025
- Geschäftsnummer
- F-4373/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 37 AIG Art. 63 AIG Art. 27 AsylG Art. 12 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein eritreischer Asylsuchender ersuchte am 19. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl und bat bei seiner Anhörung darum, dem Kanton B._______ zugewiesen zu werden, weil sein Bruder dort lebt. Das Staatssekretariat für Migration SEM erkannte ihn am 10. Juni 2025 als Flüchtling an, gewährte ihm Asyl, wies ihn aber dem Kanton C._______ zu und hielt fest, dass eine Beschwerde gegen diese Zuweisung keine aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Zuweisung an den Kanton C._______ aufzuheben und ihn stattdessen dem Kanton B._______ zuzuweisen. Er beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege und von einem Kostenvorschuss abzusehen. Streitig war, ob die Vorinstanz die Kantonszuweisung rechtmässig vorgenommen hatte und ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Zuweisung zum Kanton seines Bruders hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Staatssekretariat für Migration zurück. Der Beschwerdeführer war am 10. Juni 2025 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden; daher war Art. 27 Abs. 3 AsylG, der nur für Asylsuchende gilt, auf ihn nicht anwendbar. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie trotzdem diese Norm anwandte. Zudem prüfte sie nicht, ob Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG einer Zuweisung an den Kanton B._______ entgegenstehen könnten, was den Untersuchungsgrundsatz verletzte. Der rechtserhebliche Sachverhalt war damit unvollständig abgeklärt. Da die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand hergestellt werden konnte, war eine Rückweisung gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG geboten. Die Vorinstanz hat nun insbesondere zu klären, ob Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und ob eine Verweigerung der Zuweisung an den Kanton B._______ verhältnismässig wäre. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten sind. Diese Entscheidung bestätigt die grundsätzliche Gleichstellung anerkannter Flüchtlinge mit anderen ausländischen Personen hinsichtlich der freien Wahl des Wohnorts und verdeutlicht die strikte Trennung zwischen asylrechtlichen Regelungen für Asylsuchende und allgemeinen Aufenthaltsregelungen für anerkannte Flüchtlinge.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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