Justizze.

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Justizze. Art. 58 DBG

Bundesgericht

Gesellschaft stellt Verwaltungsratsdelegierten unentgeltlich Wohnung zur Verfügung: Aufrechnung eines kalkulatorischen Mietzinses und Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung rechtmässig (Art. 58 Abs. 1 DBG)

Datum
24.01.2020
Geschäftsnummer
2C 717/2018
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 58 DBG Art. 110 DBG Art. 114 DBG Art. 115 DBG Art. 146 DBG Art. 190 DBG Art. 191 DBG Art. 192 DBG Art. 193 DBG Art. 194 DBG Art. 958 OR Art. 82 StG Art. 165 StG Art. 166 StG Art. 170 StG Art. 178 StG Art. 182 StG Art. 24 StHG Art. 41 StHG Art. 42 StHG Art. 46 StHG Art. 48 StHG Art. 73 StHG Art. 165 StHG

Zusammenfassung

Die A.________ AG erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, mit dem ihre Beschwerde gegen die steuerliche Veranlagung für die Steuerperioden 2010 bis 2012 abgewiesen wurde. Streitig waren insbesondere die Aufrechnung eines kalkulatorischen Mietzinses für die unentgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Wohnung zugunsten einer nahestehenden Person sowie die Qualifizierung eines Aufwands von Fr. 54'000.-- zugunsten einer Tochtergesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Beschwerdeführerin rügte zudem Verletzungen ihres Rechts auf rechtliches Gehör, eine unzulässige Doppelfunktion der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) sowie die Voreingenommenheit des zuständigen Steuerkommissärs.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Aufrechnung des kalkulatorischen Mietzinses für die unentgeltliche Einräumung des Nutzungsrechts an der Wohnung vom Juli 2010 bis Ende Mai 2012 rechtmässig war. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der G.________ AG oder F.________, einem Verwaltungsratsdelegierten, diese Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Da die Beschwerdeführerin weder kalkulatorische Kosten noch die empfangenen Aufsichtstätigkeiten in ihrer Buchhaltung separat ausgewiesen hatte, bestand die begründete Vermutung einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, die sie nicht entkräften konnte. Auch die Höhe des kalkulatorischen Mietzinses von monatlich Fr. 1'750.-- wurde als korrekt beurteilt, da die Beschwerdeführerin den Nachweis einer anderen Miete nicht erbrachte. Zudem war die Aufrechnung des Betrags von Fr. 54'000.-- als verdeckte Gewinnausschüttung rechtmässig, weil die H.________ AG die in Rechnung gestellten Renovationsarbeiten nicht erbracht hatte. Dies ergab sich aus dem Widerspruch zwischen den Arbeiten und dem statutarischen Zweck der H.________ AG sowie dem Fehlen jeglicher Personalaufwendungen oder Fremdarbeiten in deren Buchhaltung gemäss Art. 82 Abs. 1 StG/SG. Die Rügen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, zur Unzulässigkeit der ASU-Akten und zur Voreingenommenheit des Steuerkommissärs wurden zurückgewiesen, da keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 6 Abs. 1 EMRK nachgewiesen werden konnte. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, eine Parteientschädigung wurde verweigert. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die fehlende Verbuchung kalkulatorischer Kosten und Gegenleistungen in der Jahresrechnung die behördliche Untersuchungspflicht relativiert und dass ein Widerspruch zwischen faktisch erbrachten Leistungen und dem statutarischen Zweck einer Gesellschaft ein gewichtiges Indiz für das Fehlen einer tatsächlichen Leistungserbringung darstellt.

Regeste

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperioden 2010, 2011, 2012; direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010, 2011, 2012 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

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