Ehepaar führt selbständige Sanitär- und Heizungsmontage: Ermessenszuschlag von Fr. 20'000.-- wegen fehlender Verbuchung von 25 Einzahlungsscheinen und unzureichendem Nachweis der Vernichtung (Art. 130 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 29.11.2018
- Geschäftsnummer
- 2C_647/2018
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 32 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 109 BGG Art. 122 DBG Art. 124 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 146 DBG Art. 46 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Ein Ehepaar mit steuerrechtlichem Wohnsitz in U.________/SO führte in der Steuerperiode 2016 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sanitär- und Heizungsbereich. Das kantonale Steueramt Solothurn veranlagte die Steuerpflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen und setzte einen Ermessenszuschlag von Fr. 20'000.-- fest, weil insgesamt 25 fortlaufend nummerierte Einzahlungsscheine nicht verbucht worden waren – darunter die Nummern 280–291, 294–302 sowie 244, 245, 262 und 305 – und zudem die Rechnung Nr. 276 unverbucht blieb. Die Steuerpflichtigen legten im Einspracheverfahren eine Selbstschätzung und Buchhaltung vor und behaupteten, die Einzahlungsscheine seien durch ausgeschütteten Kaffee besudelt und vernichtet worden; für einige Nummern seien Ersatzfakturen ausgestellt worden. Das kantonale Steuergericht hielt diese Darstellung für unglaubwürdig und wies die Rechtsmittel ab. Die Steuerpflichtigen erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten eine Herabsetzung des steuerbaren Einkommens um Fr. 20'000.--.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellungen nach Art. 105 Abs. 1 BGG bindend übernommen hat und diese nicht offensichtlich unrichtig sind. Die Steuerpflichtigen hatten die steuermindernden Tatsachen – nämlich die Vernichtung der Einzahlungsscheine durch Kaffeebesudelung und die Ausstellung von Ersatzfakturen – nicht nachgewiesen, obwohl dies nach Art. 124 Abs. 2 DBG und Art. 126 Abs. 1 DBG ihre Mitwirkungspflicht war. Für die Nummern 244, 245, 262 und 305 hätten sie leicht den Nachweis der Ersatzfakturen erbringen können, verzichteten aber darauf. Für die Nummern 280–291 und 294–302 hätten sie den Kontoauszug vorlegen können, um zu belegen, dass keine Zahlungseingänge erfolgt waren – diesen Nachweis unterliessen sie ebenfalls. Die Veranlagungsbehörde durfte sich auf die natürliche Vermutung stützen, dass Einzahlungsscheine reihenfolgegemäss verwendet werden und deren Vernichtung beweisfest dokumentiert sein muss (Art. 130 Abs. 1 DBG, Art. 124 ff. DBG). Aufgrund der unverbuchten Rechnung Nr. 276 und der betriebsspezifischen Erfahrungszahlen zum durchschnittlichen Rechnungsbetrag von über Fr. 4'000.-- gelangte die Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu der Überzeugung, dass sämtliche fraglichen Einzahlungsscheine verwendet, aber nicht verbucht worden waren. Damit war der Ermessenszuschlag von Fr. 20'000.-- nach Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG gerechtfertigt. Die Beschwerde war daher offensichtlich unbegründet und wurde im vereinfachten Verfahren abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG und Art. 66 Abs. 5 BGG), während dem Kanton Solothurn keine Entschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung im Steuerrecht und die hohe Nachweispflicht der Steuerpflichtigen bei behaupteten Vernichtungen von Buchungsunterlagen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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