Steuerpflichtige ziehen nach Zürich, beantragen Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügung: Wohnsitzwechsel nicht glaubhaft gemacht, Sicherstellung bleibt bestehen (Art. 169 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 30.10.2018
- Geschäftsnummer
- 2C_543/2018
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 122 DBG Art. 169 DBG Art. 13 LS Art. 14 LS Art. 181 StG/ZH Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Die steuerpflichtigen Eheleute A.C. und B.C. waren bis zum 6. Februar 2017 in Grossbritannien wohnhaft und wurden im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig, weil sie dort Grundeigentum besassen und der Ehemann als gewerbsmässiger Grundstückhändler qualifiziert war. Nach einer Durchsuchung ihrer Villa in Zürich durch die Eidgenössische Zollverwaltung im April 2013 erliess das kantonale Steueramt Zürich im Januar 2016 Sicherstellungsverfügungen über insgesamt Fr. 205 Mio. wegen drohender Steuergefährdung infolge ihres Auslandswohnsitzes. Die Eheleute zogen am 6. Februar 2017 nach V.________/ZH und stellten im März 2017 ein Wiedererwägungsgesuch, das das Steueramt mit der Begründung ablehnte, sie hätten in V.________ keinen steuerlichen Wohnsitz begründet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, weil die Steuerpflichtigen den Wohnsitzwechsel nur durch die schriftenpolizeiliche Anmeldung nachweisen konnten, ohne das subjektive Element der Wohnsitznahme glaubhaft zu machen. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Es stellt fest, dass die Vorinstanz bei der Prima-facie-Prüfung der Glaubhaftmachung des Wohnsitzwechsels vom 6. Februar 2017 nach V.________/ZH zu Recht zu dem Schluss kam, dass die Steuerpflichtigen diesen nicht glaubhaft gemacht haben. Sie brachten lediglich die schriftenpolizeiliche Anmeldung vor, ohne die physische Anwesenheit in der Schweiz oder die Intensivierung gesellschaftlicher Aktivitäten nach dem Umzug konkret zu beschreiben oder zu belegen; vielmehr war bereits vor dem Umzug eine Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen in der Schweiz nachgewiesen. Damit war der besondere Sicherstellungsgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG weiterhin gegeben. Die Beschwerdeführer haben zudem keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht, wie dies nach Art. 98 BGG erforderlich ist, da die Sicherstellung eine vorsorgliche Massnahme darstellt, deren Überprüfung auf die Kontrolle verfassungsmässiger Rechte beschränkt ist. Die Rüge einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips greift nicht, weil dieses kein individuelles verfassungsmässiges Recht darstellt, sondern lediglich einen Verfassungsgrundsatz bildet (Art. 5 Abs. 2 BV). Auch die Behauptung neuer Tatsachen vor dem Bundesgericht ist unzulässig, weil es sich um echte Noven handelt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid zutage traten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 50'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anforderung an die Glaubhaftmachung des Wohnsitzwechsels im Rahmen einer Sicherstellungsverfügung bekräftigt und klarmacht, dass die bloße Anmeldung allein nicht ausreicht, um den Sicherstellungsgrund zu entkräften.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.