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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Unbegleiteter minderjähriger Kurde aus der Türkei beantragt Asyl wegen Blutrache: Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht, Asylgesuch abgelehnt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
11.07.2024
Geschäftsnummer
D-4256/2024
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 42 AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 37 VGG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 55 VwVG Art. 13 ZGB Art. 16 ZGB Art. 17 ZGB Art. 19 ZGB Art. 19c ZGB Art. 19d ZGB Art. 306 ZGB

Zusammenfassung

Ein unbegleiteter minderjähriger Kurde aus der Türkei suchte in der Schweiz Asyl, weil er sich aufgrund einer jahrzehntelangen Blutrache zwischen seiner und einer anderen Familie in seiner Heimat bedroht fühlte. Er machte geltend, er sei als Jugendlicher wiederholt aufgefordert worden, einen Angehörigen der gegnerischen Familie zu erschiessen, und habe deshalb die Türkei verlassen. Das Staatssekretariat für Migration lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung. Gegen diese Verfügung erhob er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Streitig war, ob er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes erfüllt und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig oder zumutbar ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung. Der Beschwerdeführer ist zwar unmündig, aber urteilsfähig und daher prozessfähig; er hat seine Asylvorbringen nicht glaubhaft gemacht, da sie allgemein und vage blieben und keine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefährdungslage im flüchtlingsrechtlichen Sinne erkennen lassen. Die Blutrache besteht seit Jahren, ohne dass in jüngerer Zeit aktive Verfolgungshandlungen stattgefunden hätten; der Beschwerdeführer gab an, im Alltag nichts vom Konflikt gemerkt zu haben und seine Feinde nicht zu kennen. Der türkische Staat ist schutzfähig und schutzwillig, wie die Verurteilung und Inhaftierung von Verwandten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Blutrache zeigt; es war ihm zumutbar, sich mit Hilfe der erwachsenen Verwandten, die mit ihm ausgereist waren, bei der Polizei oder einer anderen Behörde um Schutz zu bemühen. Zudem fehlt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, da die Zwangssituation nicht auf Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen zurückzuführen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Verbot nicht greift und keine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK besteht. Er ist auch nicht unzumutbar, weil die Erdbebenkatastrophe in seiner Heimatregion nicht als individuelle Gefährdungslage dargelegt wurde und nach rund einem Jahr Aufenthalt in der Schweiz keine derartige Assimilierung vorliegt, die eine Entwurzelung in der Türkei zur Folge hätte. Die Kosten werden erlassen, weil der Beschwerdeführer minderjährig ist.

Die Entscheidung bestätigt die strenge Beweislast bei Vorbringen zu Blutfehden und klärt, dass eine langjährige, ruhende Fehde ohne konkrete aktuelle Drohung nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen – selbst bei Minderjährigen. Sie betont zudem, dass die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes auch bei Jugendlichen geprüft wird und dass die bloße Mitgliedschaft in einer Familie, die in eine Blutrache verwickelt ist, kein flüchtlingsrechtlich geschütztes Merkmal darstellt.

Regeste

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.