Fahrer schreibt während der Fahrt auf Blatt Papier auf dem Lenkrad: Entzug des Führerausweises für einen Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)
- Datum
- 14.05.2019
- Geschäftsnummer
- 1C_566/2018
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 105 BGG Art. 16a SVG Art. 16b SVG Art. 16c SVG Art. 31 SVG Art. 90 SVG Art. 3 VRV
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 2016 während der Autofahrt dabei ertappt, auf ein Blatt Papier zu schreiben, das er auf dem Lenkrad hielt, wobei er seinen Blick zeitweise von der Strasse abwandte. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis für einen Monat. Gegen diese Verfügung legte er Beschwerde ein, die vom Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und später vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, die Vorinstanzen hätten ihr Ermessen rechtsmissbräuchlich ausgeübt und seine Tat nur als leichte Widerhandlung bewerten dürfen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entzug des Führerausweises für einen Monat. Es stellte fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers – das Schreiben auf einem Blatt Papier, das er auf dem Lenkrad hielt, während er zeitweise den Blick von der Strasse abwandte – eine erhöhte abstrakte Gefährdung darstellte, die nicht mehr als lediglich leicht erhöht einzustufen war, sondern als mittelschwer gewertet werden musste. Damit waren nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gegeben, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG anzunehmen war. Das Bundesgericht verwies darauf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit in ähnlicher Weise beanspruchte wie das Schreiben einer SMS und die Verfügbarkeit der rechten Hand für verkehrsbedingte Handgriffe erschwerte. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht festgestellt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht einzustufen war. Da der Beschwerdeführer mit der gesetzlich zulässigen Minimalsanktion belegt wurde, konnte er aus beruflichen oder familiären Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
Diese Entscheidung klärt, dass das Schreiben auf einem Blatt Papier während der Fahrt – selbst bei niedriger Geschwindigkeit und guten Sichtverhältnissen – eine mittelschwere Widerhandlung darstellen kann, wenn dadurch die Fahrzeugbedienung erschwert und eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen wird. Sie betont, dass die Beurteilung nicht isoliert anhand der Geschwindigkeit erfolgt, sondern stets die gesamten konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Fahrer mit Lieferwagen mit Anhänger fährt bei Schneefall mit 45 km/h auf Fussgängerstreifen zu, missachtet Vortritt und verletzt Fussgängerin schwer: grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
- Fahrer scrollt 30 Sekunden durch Chatverlauf auf Autobahn und fährt Schlangenlinie: einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV festgestellt
- Lenkerin überfährt im Kreisverkehr Fahrradfahrer, der stürzt und Kopfverletzung erleidet: Führerausweisentzug für einen Monat rechtmäßig, leichte Widerhandlung entfällt wegen konkreter Gesundheitsgefahr (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG)
- Sicherungsentzug des Führerausweises wegen fehlender medizinischer Fahreignung: Beschwerde nicht eigenhändig unterschrieben und unzureichend begründet, Nichteintreten nach Art. 42 Abs. 2 BGG
- Lenker verursacht zwei Selbstunfälle auf kurvenreicher Passstrasse und flieht danach vor Polizeikontrolle: Führerausweisentzug für fünf Monate rechtmässig (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)
- Fahrer mit mehrfachen strafrechtlich festgestellten schweren Verstössen trotz entzogenem Führerausweis: Dauerhafter Entzug wegen Unverbesserlichkeit nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG
- Führerausweisentzug für immer wegen Kollision nach Vortrittsverletzung: konkrete Gefährdung mit Sachschaden und Fahruntüchtigkeit rechtfertigt mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)
- Beschwerdeführerin beantragt Revision eines Strafbefehls wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit neuem unfallanalytischen Gutachten: Gutachten wird als nicht erheblich beurteilt, Revision abgewiesen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO)