Führerausweisentzug für immer wegen Kollision nach Vortrittsverletzung: konkrete Gefährdung mit Sachschaden und Fahruntüchtigkeit rechtfertigt mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)
- Datum
- 03.03.2023
- Geschäftsnummer
- 1C_579/2022
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 16a SVG Art. 16b SVG Art. 90 SVG
Zusammenfassung
Ein Lenker klagt beim Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das seinen Führerausweisentzug bestätigt hatte. Der Entzug erfolgte nach einer Kollision am 23. August 2017, bei der der Beschwerdeführer beim Abbiegen das Vortrittsrecht missachtete und mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug kollidierte. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich hatte den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert und den Führerausweis für immer entzogen, mindestens jedoch für fünf Jahre. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Urteils, die Neuklassifizierung des Vorfalls als leichte Widerhandlung sowie eine Verwarnung oder alternativ einen einmonatigen Entzug. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Strassen beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist, weil die vom Beschwerdeführer geschaffene Gefährdung konkret verwirklicht wurde: Die Kollision führte zu einem grossen Sachschaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers und zur Fahruntüchtigkeit beider beteiligten Fahrzeuge. Dass es dabei zu keinem Personenschaden kam, rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme einer lediglich geringen Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Auch die Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs von ca. 60 km/h auf einer Strecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unterstreicht die Gefährlichkeit der Situation und lässt keine Relativierung der Gefährdung zu. Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht offensichtlich unrichtig und beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, weshalb das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG davon ausgeht. Zudem ist die Beschwerde zwar formal gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtet, aber nach dem Vertrauensprinzip gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sinngemäss als Anfechtung dieses Urteils auszulegen; die übrigen Admissibilitätsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG und erhält keine Parteientschädigung gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG. Die Entscheidung bestätigt die strenge Auslegung des Tatbestands der mittelschweren Widerhandlung, bei der bereits die Verwirklichung einer konkreten Gefährdung ohne Personenschaden ausreicht, um den Auffangtatbestand nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu erfüllen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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