Fahrzeuglenker kämmt sich bei 120 km/h auf der Autobahn die Haare und fährt Schlangenlinie: Führerausweisentzug für einen Monat wegen mittelschwerer Verkehrsregelverletzung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)
- Datum
- 28.05.2020
- Geschäftsnummer
- 1C 564/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 SVG Art. 16a SVG Art. 16b SVG Art. 16c SVG Art. 31 SVG Art. 90 SVG Art. 100 SVG Art. 3 VRV
Zusammenfassung
Ein italienischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz wohnt, wurde bei einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h auf der Autobahn A3 beobachtet, weil er unsicher fuhr. Bei der Polizeikontrolle erklärte er, sich die Haare gekämmt und dabei in den Rückspiegel geschaut zu haben. Strafrechtlich wurde er wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von 300 Franken verurteilt. Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz ordnete daraufhin den einmonatigen Entzug seines Führerausweises an. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das diese abwies. Vor dem Bundesgericht beantragte er die Aufhebung des Entscheids und verzichtete auf eine Massnahme oder zumindest auf eine Verwarnung statt des Entzugs.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den einmonatigen Führerausweisentzug. Der Beschwerdeführer hatte sich während der Fahrt bei einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h auf der Autobahn die Haare gekämmt und dabei in den Rückspiegel geschaut, was dazu führte, dass sein Fahrzeug Schlangenlinie fuhr. Dies geschah in zwei Intervallen, die zusammen mindestens 53 Sekunden dauerten, und führte zum Überschreiten von Spurlinien. Die Konzentration war dadurch von der Verkehrssituation und der Fahrzeugführung auf das Kämmen der Haare verlagert, was bei dieser Geschwindigkeit eine zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief oder in Kauf nahm. Damit lag keine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor, sondern eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, da die Gefährdung nicht gering, aber auch nicht ernstlich war und das Verschulden mittelgroß einzustufen war. Die Verwaltungsbehörde ist nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden, da der Führerausweisentzug eine eigenständige, präventiv ausgerichtete Verwaltungsmaßnahme ist, die sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientiert (Art. 16 SVG, Art. 16a–c SVG). Die Anwendung der gesetzlichen Mindestdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG war nicht unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid verletzte daher kein Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von 3'000 Franken (Art. 65 und Art. 66 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die Unabhängigkeit der verwaltungsrechtlichen Beurteilung von der strafrechtlichen und klärt, dass bereits ein kurzer, aber bei hoher Geschwindigkeit erfolgter Blickabfall zur Fahrzeugkontrolle eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung darstellen kann.
Regeste
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenbau und Strassenverkehr
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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