Justizze.

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Justizze. Art. 91 SVG

Bundesgericht

Promovierter Rechtsanwalt fährt mit 0.4 mg/l Atemalkohol: Verzicht auf Blutprobe nach Kenntnis des Messergebnisses rechtsgültig, Verurteilung wegen qualifizierter Fahrunfähigkeit bestätigt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)

Datum
24.03.2025
Geschäftsnummer
6B 52/2025
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 10 SKV Art. 10a SKV Art. 11 SKV Art. 11a SKV Art. 12 SKV Art. 13 SKV Art. 31 SVG Art. 55 SVG Art. 91 SVG Art. 100 SVG Art. 2 VRV

Zusammenfassung

Ein promovierter Rechtsanwalt wurde wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration verurteilt. Die Polizei hatte zunächst zwei Atemalkoholmessungen mit einem Testgerät durchgeführt, die Werte 0.45 mg/l und 0.44 mg/l ergaben. Danach wurde er auf den Polizeiposten gebracht, wo um 21:40 Uhr eine Messung mit einem Atemalkoholmessgerät einen Wert von 0.4 mg/l ergab. Der Beschwerdeführer behauptete, ihm sei die Bedeutung des unterschriftlich anerkannten Werts nicht bewusst gewesen und er sei unzulässigerweise davon abgehalten worden, eine Blutprobe zu verlangen. Er beantragte Freispruch oder zumindest Rückverweisung zur Neubeurteilung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die beiden Messungen mit dem Atemalkoholtestgerät ordnungsgemäss durchgeführt wurden und die Abweichung von 0.01 mg/l unter der zulässigen Schwelle von 0.05 mg/l lag. Die anschliessende Messung mit dem Atemalkoholmessgerät ergab 0.4 mg/l und war nach Art. 11a SKV und Art. 11a Abs. 3 SKV rechtmässig durchgeführt. Die Polizei hatte den Beschwerdeführer gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV darauf hingewiesen, dass er eine Blutprobe verlangen könne, was durch glaubhafte Zeugenaussagen belegt war. Der Beschwerdeführer unterschrieb den Verzicht auf eine Blutprobe nach Kenntnis des Messergebnisses von 0.4 mg/l; dieser Verzicht war daher rechtsgültig und nicht widerrufbar. Auch wenn ihm die volle Tragweite des Messwerts möglicherweise nicht bewusst war, musste ihm als Laie klar sein, dass ein solcher Wert die Fahrtauglichkeit ausschloss – zumal er als promovierter Rechtsanwalt und Privatdozent über besondere Rechtskenntnisse verfügte. Eine angebliche Beeinflussung durch die Polizei wurde durch die einstimmige Aussage beider Beamten widerlegt. Damit war die Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG rechtmässig. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung bestätigt die strenge Handhabung des Verzichts auf Blutproben nach erfolgter Atemalkoholmessung mit Messgerät und unterstreicht die hohe Beweiskraft solcher Messungen, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind.

Regeste

Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration | Straftaten

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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