Justizze.

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Justizze. Art. 16c SVG

Bundesgericht

Fahrer nimmt an drei Raserrennen mit über 200 km/h teil: Führerausweisentzug für 24 Monate bundesrechtskonform (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG)

Datum
11.07.2023
Geschäftsnummer
1C_59/2023
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 89 BGG Art. 29 BV Art. 16 SVG Art. 16c SVG Art. 90 SVG Art. 100 SVG Art. 49 StGB

Zusammenfassung

Ein Fahrer nahm am 23. August 2014 an drei Raserrennen auf der Autobahn A53 in Uster teil, bei denen er Geschwindigkeiten von mindestens 193 bis 208 km/h erreichte. Das Bezirksgericht Hinwil sprach ihn am 2. Juli 2019 wegen mehrfacher qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung schuldig; das Obergericht Zürich bestätigte dies am 15. April 2021. Daraufhin entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. September 2021 den Führerausweis für 24 Monate. Der Fahrer rekurrierte, doch sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen seine Rechtsmittel ab. Er erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die Aufhebung des kantonalen Urteils und der kantonalen Verfügung beantragte. Streitig war insbesondere, ob die Tatsachenfeststellung im Strafverfahren für das Administrativverfahren bindend sei, ob die Verwaltungsbehörden bei der rechtlichen Würdigung der Tat frei seien, ob die lange Verfahrensdauer von über acht Jahren zwischen Tat und kantonalem Endentscheid eine Milderung der Entzugsdauer gebiete und ob die Festsetzung der Mindestentzugsdauer von 24 Monaten unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismässig sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die drei Raserrennen mit Geschwindigkeiten von mindestens 193 bis 208 km/h am 23. August 2014 auf der Autobahn A53 in Uster eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstellten und dass die Voraussetzungen für die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG vorlagen, weil das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung war zudem nach Art. 90 Abs. 4 SVG gegeben, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h um mindestens 80 km/h überschritten wurde. Die Verwaltungsbehörden waren bei der rechtlichen Würdigung der Tat frei, da die Frage, ob es sich um eine mehrfache Tat oder ein Einheitsdelikt handelte, für die Beurteilung der Gefährdung der Verkehrssicherheit und des Verschuldens nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht ausschlaggebend war. Die Verfahrensdauer von über acht Jahren zwischen dem Ereignis am 23. August 2014 und dem kantonalen Endentscheid vom 5. Dezember 2022 war systemimmanent und nicht übermässig, da sie auf die Zweiteilung in ein Straf- und ein Administrativverfahren sowie auf Rechtsmittel des Beschwerdeführers zurückzuführen war; eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung in angemessener Frist lag daher nicht vor. Eine Milderung der Entzugsdauer war nicht geboten, weil der Beschwerdeführer seit der Tat dreimal weiter den Führerausweis entzogen bekam, wovon zwei Entzüge wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgten, was mangelnde Einsichtigkeit zeigte. Die Entzugsdauer von 24 Monaten war im Rahmen des Ermessens der kantonalen Behörden bundesrechtskonform, da alle Umstände nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG – insbesondere die massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer am Samstag kurz nach 20 Uhr auf einem Abschnitt mit regem Verkehr, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit – gesamthaft gewürdigt worden waren und die Mindestentzugsdauer nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten wurde. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu tragen; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Dieses Urteil verdeutlicht, dass die kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Entzugsdauer einen weiten Ermessensspielraum haben und das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch eingreift, insbesondere wenn einzelne Umstände zu Unrecht ausgeklammert oder in einer unhaltbaren Weise gewichtet werden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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