Tempo-30-Anordnung auf Feldbergstrasse in Basel: Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zur Reduktion von Lärm und Luftschadstoffen ist verhältnismässig und rechtmässig (Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV)
- Datum
- 07.07.2023
- Geschäftsnummer
- 1C 513/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 22a SSV Art. 22b SSV Art. 108 SSV Art. 32 SVG Art. 33 SVG Art. 90 SVG Art. 100 SVG Art. 4a VRV
Zusammenfassung
Der Automobil Club der Schweiz, Sektion beider Basel, und Dr. A.________, Mitglied des ACS, haben beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt erhoben, mit dem die kantonale Verkehrsanordnung für die Feldbergstrasse – eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Abschnitt zwischen Johanniterbrücke und Riehenring – bestätigt wurde. Streitig war, ob die Geschwindigkeitsreduktion auf dieser Hauptverkehrsstrasse die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere ob sie zur wirksamen Verminderung einer übermässigen Umweltbelastung durch Lärm und Stickstoffoxide geeignet und verhältnismässig ist, ob sie die Funktion der Strasse als Teil des übergeordneten Verkehrsnetzes beeinträchtigt und ob sie Notfallorganisationen behindert.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass Dr. A.________ als Anwohner mit Arbeitsstelle direkt an der Feldbergstrasse regelmäßig diese befährt und somit beschwerdebefugt ist. Der ACS kann als Verband nicht eigenständig beschweren, da nicht hinreichend dargelegt ist, dass eine Vielzahl seiner Mitglieder die Strasse regelmäßig benutzt; doch genügt die Beschwerdebefugnis des einzelnen Beschwerdeführers 2. Die Vorinstanzen haben ihre Sachverhaltsfeststellungen stützten auf das Gutachten Glaser Saxer Keller, das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) als plausibel und nachvollziehbar bestätigt wurde. Das BAFU erachtet die prognostizierte Lärmreduktion von durchschnittlich 2.5 dB(A) als realistisch und bestätigt, dass Tempo 30 auch zu einer messbaren Reduktion von Stickstoffoxid-Emissionen führt, weil auf der Feldbergstrasse aufgrund vieler Kreuzungen, Fussgängerstreifen und Bushaltestellen kein konstantes Fahren möglich ist und dadurch bei niedrigerer Geschwindigkeit weniger beschleunigt und gebremst wird. Die Überschreitung der NO2-Jahresmittelgrenzwerte im Jahr 2022 macht die Sanierung lufthygienisch erforderlich; die geringere Belastung im Jahr 2021 wird auf die pandemiebedingt reduzierte Verkehrsmenge zurückgeführt. Auch die Einwände gegen eine Verkehrsverlagerung auf angrenzende Quartierstrassen entkräften sich: Das Gutachten prognostiziert eine Verlagerung vorwiegend auf die Nordtangente, während die Parallelstrassen lediglich eine geringfügige Mehrbelastung durch Quartierverkehr erfahren. Die Behauptung, Tempo 30 behindere Notfallorganisationen, ist unbegründet, weil die örtlichen Gegebenheiten bereits heute Geschwindigkeiten bis 100 km/h ausschliessen und Blaulichtfahrzeuge gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG ohnehin von Verkehrsregeln abweichen dürfen, wenn sie alle erforderliche Sorgfalt walten lassen. Die Vorinstanzen durften daher unter Berücksichtigung ihres erheblichen Gestaltungsspielraums bei komplexen Interessenabwägungen zum Schluss kommen, dass Tempo 30 als rasch umsetzbare, nachhaltige und kostengünstige Massnahme an der Quelle sowohl die Lärm- als auch die Luftschadstoffbelastung wirksam reduziert und damit die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und erhalten keine Parteientschädigung. Dieses Urteil bestätigt die breite Beurteilungsfreiheit der kantonalen Behörden bei der Anordnung von Tempo-30-Massnahmen auf Hauptverkehrsstrassen, solange diese auf einem schlüssigen Gutachten beruhen und die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt.
Regeste
Verkehrsanordnung Feldbergstrasse, Tempo 30 | Strassenbau und Strassenverkehr
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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