Anlagestiftung beantragt Baubewilligung für Wohnüberbauung auf lärmbelastetem Areal: Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV abgelehnt wegen unzureichendem Nachweis sämtlicher verhältnismässiger Lärmschutzmassnahmen und fehlender umfassender Interessenabwägung (Art. 31 Abs. 2 LSV)
- Datum
- 06.12.2021
- Geschäftsnummer
- 1C 275/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 99 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 49 BV Art. 31 LSV Art. 39 LSV Art. 43 LSV Art. 1 RPG Art. 3 RPG Art. 3 RPV Art. 11 USG Art. 22 USG
Zusammenfassung
Die Anlagestiftung A.________ beantragte eine Baubewilligung für eine Wohnüberbauung mit 124 Wohnungen auf dem sogenannten 'Bürgli-Areal' in Zürich-Enge, einem lärmbelasteten Gebiet an der Bederstrasse. Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte die Baubewilligung, unter anderem gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV), da die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm tagsüber und nachts an zahlreichen Fassaden überschritten werden. Gegen diese Entscheide erhoben mehrere Anwohner Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Baubewilligung und die Gesamtverfügung der Baudirektion aufhob. Dagegen legte die Anlagestiftung Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz sowie die Erteilung der Baubewilligung. Streitig war insbesondere, ob sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft wurden und ob die zuständigen Behörden eine rechtsgenügliche Interessenabwägung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV vorgenommen hatten, um ein überwiegendes öffentliches Interesse festzustellen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Anlagestiftung A.________ ab. Es stellte fest, dass der Nachweis sämtlicher verhältnsmässiger Lärmschutzmassnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht erbracht wurde: Die Fachstellen Lärmschutz der Stadt und des Kantons Zürich sowie das Lärmgutachten enthielten keine nachvollziehbare Darlegung, welche Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden; es fehlten weitgehend substantiierte Begründungen. Dies war umso entscheidender, als die Lärmbelastung auf der Parzelle besonders hoch war: 99 der 124 geplanten Wohnungen waren von Überschreitungen der nächtlichen Immissionsgrenzwerte betroffen, teils bis zu 5 dB(A), was angesichts der logarithmischen Skala und der kritischen Aufweckschwelle von 60 dB(A) eine schwerwiegende Belastung darstellte. Zudem war die Parzelle in einer reinen Wohnzone der höchsten zulässigen Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet, wobei die erhebliche Lärmvorbelastung bereits bei dieser Zuordnung berücksichtigt worden war; eine erneute Berücksichtigung dieser Gründe im Rahmen der Ausnahmebewilligung wäre unzulässig. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden – das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich und die Baudirektion des Kantons Zürich – keine rechtsgenügliche Interessenabwägung nach Art. 31 Abs. 2 LSV vorgenommen hatten: Sie beschränkten sich auf die Aufzählung einzelner öffentlicher Interessen (knappes Wohnungsangebot, zentrumsnahe Lage), ohne eine umfassende Abwägung aller für und gegen das Projekt sprechenden Interessen vorzunehmen, insbesondere ohne die Möglichkeit von Massnahmen an der Lärmquelle (Bederstrasse) zu prüfen. Der von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte Bericht vom 18. Mai 2020 konnte nicht als neues Beweismittel berücksichtigt werden, da er als unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren war, weil der Nachweis der Ausschöpfung aller Massnahmen bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte erbracht werden müssen. Damit war die Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV nicht erfüllt, und die Baubewilligung war rechtsfehlerhaft erteilt worden. Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- an die Beschwerdegegner gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Beweislast des Bauherrn bei stark lärmbelasteten Standorten unterstreicht und klarmacht, dass eine bloße Aufzählung öffentlicher Interessen nicht ausreicht, um ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV zu begründen; vielmehr ist eine vertiefte, nachvollziehbare und umfassende Interessenabwägung erforderlich, die auch alternative Lösungen an der Lärmquelle einzubeziehen hat.
Regeste
Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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