Gemeinde Rümlang klagt gegen Erweiterung der Abfertigungsplätze am Flughafen Zürich: Plangenehmigung bleibt bestehen, weil die Industrie- und Gewerbelärm-Immissionsgrenzwerte eingehalten werden und zusätzliche Schallschutzmassnahmen nicht verhältnismässig sind (Art. 8 Abs. 2 LSV)
- Datum
- 08.04.2025
- Geschäftsnummer
- A-6957/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 37 LFG Art. 37f LFG Art. 2 LSV Art. 7 LSV Art. 8 LSV Art. 10 LSV Art. 11 LSV Art. 14 LSV Art. 36 LSV Art. 37 LSV Art. 37a LSV Art. 38 LSV Art. 39 LSV Art. 40 LSV Art. 1 USG Art. 7 USG Art. 8 USG Art. 10a USG Art. 10b USG Art. 10c USG Art. 11 USG Art. 13 USG Art. 16 USG Art. 17 USG Art. 18 USG Art. 25 USG Art. 2 VIL Art. 3a VIL Art. 27d VIL Art. 5 VwVG Art. 44 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Die Gemeinde Rümlang erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Plangenehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für die Erweiterung der Vorfeldflächen in der Zone West des Flughafens Zürich. Sie rügte, die geplante Nutzungserweiterung um fünf zusätzliche Abfertigungsplätze stelle eine treuwidrige Salamitaktik dar, verletze das Konzentrationsprinzip und führe zu einer unzulässigen Zunahme der Lärmimmissionen. Insbesondere beanstandete sie, dass der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) die Gesamtbelastung aus Flug- und Industrielärm nicht addiere, keine ausreichenden Angaben zu Spitzenpegeln mache und keine weitergehenden Lärmschutzmassnahmen vorsehe. Sie forderte die Aufhebung der Verfügung oder deren Anpassung mit strengen Auflagen zur Lärmemissionsminderung, etwa Nachtbetriebsbeschränkungen, Schallschutzwände oder Befristung der Nutzung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Gemeinde Rümlang als Nachbargemeinde mit Teilen ihres Gebiets im Projektperimeter (Grundstücke Nr. 4075 und 4100) und einer wahrnehmbaren Lärmerhöhung von bis zu 6 dB(A) an den Immissionspunkten 15–19 beschwerdelegitimiert ist. Die Nutzungsänderung wurde als wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage eingestuft, weshalb die Lärmimmissionen nach Art. 8 Abs. 2 LSV so weit zu begrenzen sind, dass die Immissionsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV nicht überschritten werden. Diese Grenzwerte von 60/65 dB(A) am Tag und 50/55 dB(A) in der Nacht werden an allen betroffenen Immissionspunkten im Gemeindegebiet eingehalten. Das Zusammenrechnen von Flug- und Industrielärm ist rechtlich nicht geboten, da Art. 40 Abs. 1 LSV die Beurteilung nach den jeweiligen Anhängen vorsieht und es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Summierung verschiedener Lärmarten fehlt; die Fachbehörden des Bundes haben dies in ihren Stellungnahmen bestätigt. Die von der Gemeinde geforderten zusätzlichen Massnahmen – wie eine 20 m hohe Schallschutzwand, Nachtrollverbote oder eine Befristung der Nutzung – sind nicht verhältnismässig: Eine 10 m hohe Wand würde nur eine kaum wahrnehmbare Verbesserung von rund 1 dB(A) bringen, während eine wirksame 20 m hohe Wand aus Gründen der Realisierbarkeit und Kosten unverhältnismässig wäre; die geforderten Betriebsbeschränkungen wären mit dem aktuellen Betriebskonzept nicht vereinbar und wirtschaftlich nicht tragbar; eine Befristung widerspräche dem mittel- und langfristigen Zweck der Nutzungserweiterung, wie er im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) festgelegt ist. Der Vertrauensschutz aus der Plangenehmigung vom 2. Dezember 2013 greift nicht, weil sich der Sachverhalt durch die prognostizierte Verkehrszunahme und die geplante Verlängerung der Pisten 28 und 32 wesentlich verändert hat. Die Vorinstanz hat daher die Plangenehmigung zu Recht erteilt.
Die Entscheidung stützt sich auf zahlreiche Normen des Verwaltungsverfahrens-, Umweltschutz- und Lärmschutzrechts, insbesondere Art. 77–85 VwVG zur Zuständigkeit und Kognition, Art. 43–62 USG und Art. 33–36 LSV zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Lärmbegrenzung sowie Art. 8 Abs. 2 LSV zur Begrenzung wesentlich geänderter Anlagen. Die Verfahrenskosten wurden nicht erhoben, da keine vermögensrechtlichen Interessen der Gemeinde betroffen sind, und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen, weil die unterliegende Gemeinde und die durch ihren Rechtsdienst vertretene Flughafen Zürich AG keinen Anspruch darauf haben.
Das Urteil klärt entscheidend, dass bei einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm ausreicht und keine zusätzlichen Massnahmen angeordnet werden dürfen, wenn diese nicht verhältnismässig sind – selbst wenn die Lärmbelastung wahrnehmbar zunimmt. Es bestätigt zudem die strikte Trennung zwischen Fluglärm und Betriebslärm im Lärmschutzrecht und lehnt eine Gesamtbetrachtung ab, solange keine gesetzliche Grundlage dafür besteht.
Regeste
Luftfahrtanlagen | Luftfahrtanlagen; Zone West, Erweiterung Vorfeldflächen (1. Bauetappe); Verfügung vom 9. November 2023
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.