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Justizze. Art. 52 PBG/ZH

Bundesgericht

Pizzeria mit 70 Lieferfahrten täglich in Wohnzone W2/2,0: Zonenkonformität verneint, da Lieferservice mässig störend und nicht primär quartierversorgend (Art. 54 Abs. 4 BZO)

Datum
02.06.2022
Geschäftsnummer
1C_652/2021
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 89 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 43 LSV Art. 52 PBG/ZH Art. 22 RPG

Zusammenfassung

Die A.________ AG betreibt eine Pizzeria auf einem Grundstück in der Wohnzone W2/2,0 der Stadt Winterthur und beantragte zusätzliche Abstellplätze für einen erweiterten Pizzalieferservice mit vier Fahrzeugen und bis zu 70 Fahrten täglich. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur bewilligte lediglich einen weiteren Abstellplatz und verlangte ein korrigiertes Betriebskonzept mit einer Begrenzung auf maximal zwölf Lieferfahrten pro Tag. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob zwar die Beschränkung auf Lieferungen innerhalb der Stadtgrenze auf, bestätigte aber im Übrigen die Einschränkung. Die A.________ AG erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und rügte unter anderem eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör sowie Willkür bei der Beurteilung der Zonenkonformität und der Auslegung der ursprünglichen Baubewilligung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Grundstück in der Wohnzone W2/2,0 liegt und dort nach Art. 54 Abs. 4 BZO nur Wohnungen, nicht störende Gewerbe sowie Läden und Gaststätten zur Quartierversorgung zulässig sind. Die Vorinstanz durfte den Pizzalieferservice mit vier Fahrzeugen und täglich ca. 70 Fahrten als mässig störend einstufen, weil dieser nicht primär der Quartierversorgung dient, sondern eine weitere Umgebung bedient, was den Wohncharakter der Zone beeinträchtigt. Diese Beurteilung beruht nicht allein auf Umweltrecht, sondern auf der raumplanerischen Zielsetzung der Zonenvorschrift, die eigenständige Bedeutung besitzt – insbesondere gemäss Art. 43 LSV und Art. 52 PBG/ZH. Die ursprüngliche Baubewilligung vom 9. September 2019 enthielt keine klare, unmissverständliche Bewilligung für einen solchen umfangreichen Lieferservice; vielmehr deutete die Bewilligung von nur zwei Aussenparkplätzen darauf hin, dass die Baubehörde von einem untergeordneten Lieferservice ausgegangen war. Die Vorinstanz hat sich daher nicht willkürlich verhalten, als sie den Lieferservice auf ein Fahrzeug und zwölf Fahrten begrenzte. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV war unbegründet, weil die Vorinstanz die entscheidwesentlichen Punkte ausreichend dargelegt hatte. Die Beschwerde ist somit unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Dieses Urteil verdeutlicht, dass Zonenkonformität nicht allein anhand von Immissionsgrenzwerten, sondern auch anhand raumplanerischer Schutzziele wie der Erhaltung des Wohncharakters beurteilt wird – selbst wenn konkrete Umweltbelastungen nicht nachgewiesen sind.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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