Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 11 USG

Bundesverwaltungsgericht

Erbengemeinschaft fordert Lärmsanierung wegen Quietschgeräuschen an Bahnhof Davos Platz: Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG erfordert keine zusätzliche Massnahme bei Einhaltung der Grenzwerte und deutlicher Unterschreitung der Planungswerte (Art. 11 Abs. 2 USG)

Datum
22.03.2018
Geschäftsnummer
A-604/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 18 EBG Art. 40 EBG Art. 13 LSV Art. 43 LSV Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG Art. 15 USG Art. 16 USG

Zusammenfassung

Eine Erbengemeinschaft beantragte beim Bundesamt für Verkehr die teilweise Wiedererwägung und den teilweisen Widerruf einer Plangenehmigung für den Ausbau des Bahnhofs Davos Platz sowie eine Untersuchung über übermässige Lärmimmissionen durch Quietschgeräusche an ihren beiden Liegenschaften. Sie argumentierte, dass diese Geräusche im Plangenehmigungsverfahren nicht erfasst worden seien und trotz Einhaltung der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 11 Abs. 2 USG weitere lärmreduzierende Massnahmen erforderlich seien. Das Bundesamt für Verkehr wies das Gesuch ab, worauf die Erbengemeinschaft beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob. Streitig war insbesondere, ob die Installation einer fixen Schienenschmieranlage zur Schienenkopfkonditionierung technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte nach Anhang 4 Ziff. 2 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) eingehalten sind und auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge nach Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) keine Veranlassung besteht, die Lärmemissionen durch zusätzliche Massnahmen weitergehend zu begrenzen. Die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe III waren nicht nur eingehalten, sondern relativ deutlich unterschritten: in der Nacht lagen bereits die Emissionswerte unter den Planungswerten, am Tag unterschritten die errechneten Immissionswerte die Planungswerte um 3,9 dB(A) bzw. 4,2 dB(A). Der Nutzen einer fixen Schienenschmieranlage zur Schienenkopfkonditionierung war zum Vornherein als beschränkt anzusehen, da die störenden Quietschgeräusche gemäss dem Bericht der dBAkustik vom 25. November 2015 lediglich bei warmen und trockenen Verhältnissen auftraten und nachweislich nur von den alten Triebfahrzeugen und Wagen verursacht wurden. Die Installationskosten von Fr. 55'000.- zuzüglich jährlicher Unterhaltskosten von Fr. 7'500.- konnten daher nicht mehr als wirtschaftlich tragbar im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG beurteilt werden. Auch die stetige Bewässerung der Kurve mit Wasser wurde aus technischen Gründen abgelehnt, und betriebliche Massnahmen zur Lärmreduktion hatte die Rhätische Bahn AG bereits ergriffen. Weitere verhältnismässige Lärmschutzmassnahmen waren nicht ersichtlich, und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) lehnte solche aus Gründen der Verhältnismässigkeit ab. Damit war die Vorinstanz nicht gehalten, nähere lärmtechnische Abklärungen vorzunehmen oder sich mit den Beispielen der Matterhorn-Gotthard-Bahn und der Vitznau-Rigi-Bahn auseinanderzusetzen. Die Entscheidung beruhte auf Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 13 Abs. 2 LSV (Bst. a und b), Art. 15 USG, Art. 16 Abs. 1 USG, Art. 5 Abs. 2 BV sowie den entsprechenden Bestimmungen der LSV. Die Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu tragen und keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und eine deutliche Unterschreitung der Planungswerte bei einem beschränkten Nutzen und hohen Kosten einer vorgeschlagenen Massnahme die Voraussetzungen für eine zusätzliche Sanierungspflicht nach dem Vorsorgeprinzip entfallen lassen.

Regeste

Lärmschutzmassnahmen

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide