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Justizze. Art. 4 LRV

Bundesgericht

Nachbarn klagen gegen bestehenden Rinderlaufstall wegen Geruchsimmissionen: Mindestabstand zur Wohnzone eingehalten, keine zusätzlichen Sanierungspflichten nach Art. 4 LRV

Datum
06.06.2017
Geschäftsnummer
1C 260/2016
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 26 BV Art. 2 LRV Art. 3 LRV Art. 4 LRV Art. 7 LRV Art. 39 LSV Art. 3 NISV Art. 1 USG Art. 11 USG Art. 13 USG Art. 14 USG Art. 679 ZGB

Zusammenfassung

Mehrere Nachbarn eines landwirtschaftlichen Betriebs in Oberwil erhoben eine Immissionsklage gegen einen bestehenden Stallanbau mit Laufhof für Milchkühe. Sie rügten übermässige Geruchsimmissionen und beantragten ein Benützungsverbot für den Laufstall sowie verschärfte Sanierungspflichten. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich verfügte lediglich begrenzte vorsorgliche Massnahmen, wovon die Nachbarn Rekurs erhoben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Dagegen legten die Nachbarn Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ein. Streitig war insbesondere, ob der Mindestabstand zur Wohnzone eingehalten ist, ob der FAT-Bericht aus dem Jahr 1995 noch anwendbar ist, ob die gemessenen Ammoniakkonzentrationen übermässige Immissionen belegen und ob trotz Einhaltung des Mindestabstands weitere vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden müssen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Nachbarn ab. Der Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnbaute beträgt 32 m; der berechnete Mindestabstand für die Kernzone beträgt 27,2 m. Bei bereits überbauten Grundstücken ist grundsätzlich auf die vorhandenen Wohnbauten abzustellen, ohne Berücksichtigung von Nutzungsreserven – dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zum Lärmschutz und zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Der FAT-Bericht aus 1995 ist für Rinderhaltung mit Laufhof nicht überholt, da die Geruchsbelastungsfaktoren unverändert blieben und die Korrekturfaktoren für das Haltungssystem identisch sind. Der Kaltluftabfluss wurde sachgerecht berücksichtigt, indem das AWEL den im Entwurf 2005 vorgesehenen Korrekturfaktor für die Geländeform heranzog, den das BAFU als sachgerecht erachtet. Die gemessenen Ammoniakkonzentrationen lagen deutlich unter dem Grenzwert für Stickstoffdioxid und belegen daher keine übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV. Grundsätzlich gilt, dass bei Einhaltung des Mindestabstands nach Ziff. 512 Anh. 2 LRV keine weiteren vorsorglichen Massnahmen zur Geruchsminderung zu prüfen sind, weil die Abstandsregelung auf Geruchsschwellenwerten beruht und geruchsreduzierende Massnahmen bereits mittels Korrekturfaktoren berücksichtigt werden. Die vom AWEL verfügten Massnahmen zur Ammoniakreduktion an der Quelle rechtfertigen sich nicht aus der vorliegenden Geruchsbelastung der Beschwerdeführer. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieses Urteil bestätigt die abschliessende Wirkung der Mindestabstandsregelung für Geruchsimmissionen bei Tierhaltungsanlagen und klärt, dass bei bereits überbauten Grundstücken die Fassade des nächsten Wohnhauses, nicht die Parzellengrenze, massgeblich ist.

Regeste

lufthygienische Massnahmen | Ökologisches Gleichgewicht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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