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Justizze. Art. 31 LSV

Bundesgericht

Bauherrin beantragt Ausnahmebewilligung für Neubau mit 12 Schlafzimmern an stark befahrener Strasse: Überschreitung der nächtlichen Immissionsgrenzwerte um 9 dB(A) rechtfertigt keine Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 LSV

Datum
24.03.2022
Geschäftsnummer
1C_264/2021
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 2 LSV Art. 31 LSV Art. 39 LSV Art. 43 LSV Art. 1 RPG Art. 3 RPG Art. 1 USG Art. 7 USG Art. 13 USG Art. 22 USG

Zusammenfassung

Eine Genossenschaft beantragte bei der Stadt Zürich die Baubewilligung für einen Neubau mit 22 Wohnungen auf einem Grundstück an der stark befahrenen Rotbuchstrasse. Da die Immissionsgrenzwerte für Strassenlärm – insbesondere in der Nacht – überschritten wurden, ersuchte sie um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung (LSV). Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte diese Ausnahmebewilligung, und die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte das Bauvorhaben. Eine Nachbarin erhob dagegen Rekurs; das Baurekursgericht wies diesen ab, doch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid auf und erteilte der Bauherrin den Bauabschlag. Dagegen erhob die Bauherrin Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde der Bauherrin und bestätigt damit die Aufhebung des Baurekursgerichtsentscheids durch das Verwaltungsgericht. Es stellt fest, dass die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II an der Rotbuchstrasse in der Nacht um 9 dB(A) überschritten werden – eine wesentliche Überschreitung, die nur durch äusserst gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt werden könnte. Die Bauherrin plant jedoch 12 Schlafzimmer direkt an die lärmexponierte Strasse, die über keine lärmabgewandten Lüftungsfenster verfügen und daher keine angemessene Wohnqualität gewährleisten. Damit verstösst das Projekt gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a LSV, wonach lärmempfindliche Räume grundsätzlich auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes angeordnet werden müssen. Die Bauherrin legt nicht nachvollziehbar dar, warum sie alle zumutbaren Massnahmen zur Umsetzung dieser Regel nicht prüfen oder umsetzen konnte – etwa durch eine Gestaltung der südlichen Fassade mit Ein- und Ausbuchtungen zur natürlichen Belichtung oder durch den Einsatz nicht lärmempfindlicher Räume (wie Treppenhäusern mit grossen Fenstern) zur Fassadengliederung. Das städtebauliche Interesse an einer „belebten“ Strassenfassade ist angesichts der fehlenden Verkehrsberuhigung auf der Rotbuchstrasse nicht tragfähig und reicht nicht aus, um die gesundheitsrelevanten Lärmschutzinteressen zu überwiegen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV ist daher ausgeschlossen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der unterliegenden Bauherrin auferlegt; zudem hat sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Das Urteil präzisiert die hohe Hürde für Ausnahmebewilligungen bei erheblichen nächtlichen Lärmüberschreitungen und bekräftigt die strikte Anwendung der Lüftungsfensterpraxis nach BGE 142 II 100 auch im städtischen Kontext.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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