Justizze.

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Justizze. Art. 7 LSV

Bundesgericht

Nachbarin klagt gegen nachträgliche Baubewilligung für Luft-Wasser-Wärmepumpe im Schopf: Planungswert eingehalten, aber Vorsorgeprinzip verletzt durch fehlende Prüfung der Verlegung ins Hausinnere (Art. 7 Abs. 1 LSV)

Datum
18.01.2016
Geschäftsnummer
1C_204/2015
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 8 BV Art. 29 BV Art. 18 BauV/AG Art. 2 LSV Art. 7 LSV Art. 39 LSV Art. 40 LSV Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 15 USG Art. 23 USG Art. 25 USG

Zusammenfassung

Eine Nachbarin erhob Beschwerde gegen die nachträgliche Baubewilligung für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe ihres Nachbarn, die ohne Bewilligung im Schopf installiert worden war. Sie rügte, der Schopf verletze den Grenzabstand, die Wärmepumpe überschreite den zulässigen Nacht-Lärmplanungswert von 45 dB(A), verursache schädlichen Infraschall und verstoße gegen das Vorsorgeprinzip, weil sie nicht ins Innere des Wohnhauses versetzt sei. Der Gemeinderat hatte die Baubewilligung erteilt, das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen. Vor dem Bundesgericht standen insbesondere die Abstandsfrage, die Lärmberechnung, die Infraschallbeurteilung und die konkrete Umsetzung des Vorsorgeprinzips zur Debatte.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid teilweise auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurück. Es stellte fest, dass der Schopf mit der Wärmepumpe weiterhin als Kleinbaute im Sinne von Art. 18 Abs. 1 BauV/AG anzusehen ist, da sich seine Dimensionen durch den Einbau nicht verändern und die Wärmepumpe selbst den Grenzabstand von 2 m einhält. Der Mittelungspegel von 34 dB(A) beruht auf einer LSV-konformen Messung des BVU vom 10. Januar 2013, während der von der Beschwerdeführerin vorgelegte technische Bericht der Sulzer Pumps nicht am nach Art. 39 Abs. 1 LSV maßgeblichen Immissionsort gemessen wurde und daher nicht geeignet ist, den amtlichen Wert in Frage zu stellen. Der Beurteilungspegel errechnet sich unter Berücksichtigung der Pegelkorrekturen K1 (+10 dB(A)), K2 (+2 dB(A)) und K3 (0 dB(A)) sowie der Zeitkorrektur für die durchschnittliche nächtliche Betriebsdauer von 255 Minuten zu 42 dB(A), was den Planungswert von 45 dB(A) für die Nacht einhält. Auch die Rüge zum Infraschall führte nicht zum Erfolg, da das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ausführt, dass bei Einhaltung der Grenzwerte im hörbaren Bereich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft keine mehr als geringfügigen Infraschallimmissionen zu erwarten sind – eine Einschätzung, die die Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Entscheidend für die teilweise Gutheissung war jedoch die Rüge zum Vorsorgeprinzip: Da die Wärmepumpe nachträglich bewilligt wurde und die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom 29. November 2013 einräumte, dass es sich um ein Innenmodell handele und die Verlegung ins Hausinnere technisch möglich sei, hatte der Gemeinderat gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV und Art. 11 Abs. 2 USG zu prüfen, ob eine solche Umplatzierung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist – eine Prüfung, die unterblieben war. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt; der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu leisten. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die bloße Einhaltung des Planungswerts nicht automatisch die Erfüllung des Vorsorgeprinzips bedeutet, sondern bei nachträglichen Bewilligungen eine konkrete Prüfung alternativer, lärmreduzierender Standorte erforderlich ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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