Asylsuchende aus Syrien reist illegal über Bulgarien in die Schweiz ein: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulgarien rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 16.02.2016
- Geschäftsnummer
- E-838/2016
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 106 AsylG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 32 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin aus Syrien und ihr Kind suchten am 16. April 2015 in der Schweiz Asyl. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben illegal über Bulgarien in die Schweiz eingereist sei und richtete daher am 15. Juni 2015 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien antwortete zunächst nicht fristgerecht, nahm das Gesuch aber später ausdrücklich an. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Bulgarien. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde und rügte unter anderem Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts, Unrichtigkeit der Fingerabdruck-Dokumentation, fehlende Zuständigkeit Bulgariens sowie gesundheitliche Risiken ihres Kindes nach einer Mandeloperation. Sie beantragte zudem aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Ergänzung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weil Bulgarien gemäss Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung als zuständiger Mitgliedstaat gilt, da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben illegal über Bulgarien in die Schweiz eingereist war. Die spätere Zustimmung Bulgariens zum Übernahmeersuchen war für die Zuständigkeitsfeststellung nicht entscheidend. Das Gericht sah keine systemischen Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren, weshalb Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht greift und eine Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt. Auch die gesundheitliche Situation des Kindes – eine Mandeloperation am 8. Februar 2016 mit Risiko einer lebensbedrohlichen Nachblutung in den ersten drei Wochen – stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, weil das Kind nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium ist. Die Schweizer Vollzugsbehörden können den Überstellungszeitpunkt anpassen, um das Risiko auszuschließen, und informieren die bulgarischen Behörden gemäss Art. 32 Dublin-III-VO vorab über gesundheitliche Probleme; in Bulgarien stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung. Das Akteneinsichtsrecht wurde korrekt gewährt: Die nicht anonymisierten Akten A20, A24 und A63 durften aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht eingesehen werden; die Fingerabdrücke stammen offensichtlich von der Beschwerdeführerin und waren Teil des Übernahmeersuchens an Bulgarien. Die Rügen der Beschwerdeführerin zur Rechtsmissbrauch, Treu und Glauben sowie zur Verspätung des Nichteintretensentscheides blieben unsubstantiiert. Der Nichteintretensentscheid beruht zutreffend auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Die Kosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen, weil ihr Begehren als aussichtslos gilt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein medizinisches Risiko kurz nach einer Operation allein nicht ausreicht, um eine Dublin-Überstellung zu verhindern, solange keine systemischen Mängel im Aufnahmestaat bestehen und die Überstellung zeitlich angepasst werden kann.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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