Kanton Schwyz klagt gegen Bund um Lastenverteilung bei pauschaler Steueranrechnung für qualifizierte Beteiligungserträge: Bundesanteil nach modifizierter Drittelslösung berechnet (Art. 5 Abs. 4 VO PStA)
- Datum
- 12.08.2024
- Geschäftsnummer
- 9E 1/2023
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 86 BGG Art. 95 BGG Art. 120 BGG Art. 29a BV Art. 46 BV Art. 189 BV Art. 190 BV Art. 29 BZP Art. 24 DBA Art. 2 DBAG Art. 18b DBG Art. 20 DBG Art. 35 StADG Art. 7 StHG Art. 31 VGG Art. 35 VGG Art. 1 VO Art. 2 VO Art. 5 VO Art. 8 VO Art. 9 VO Art. 11 VO Art. 12 VO Art. 15 VO Art. 19 VO Art. 20 VO Art. 21 VO Art. 34 VStG Art. 54 VStG Art. 57 VStG Art. 58 VStG Art. 5 VwVG Art. 31 ZUG Art. 34 ZUG
Zusammenfassung
Der Kanton Schwyz hatte für das Steuerjahr 2018 einer natürlichen Person eine pauschale Steueranrechnung von Fr. 967'917.– gewährt, weil Dividenden aus einer qualifizierten Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft mit ausländischer Sockelsteuer belastet waren. Der Kanton rechnete diesen Betrag im Rahmen der Jahresendabrechnung mit dem Bund ab und stellte diesem Fr. 529'629.– in Rechnung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kürzte diesen Betrag mit einer sogenannten Kürzungsverfügung vom 20. Dezember 2022 auf Fr. 322'639.–, also auf ein Drittel der pauschalen Steueranrechnung, und begründete dies mit der Grundregelung der Lastenverteilung nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (VO PStA). Der Kanton Schwyz erhob daher beim Bundesgericht Klage, um die Kürzungsverfügung aufzuheben und die volle Abrechnung von Fr. 529'629.– zu bestätigen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragte die Abweisung der Klage. Streit war insbesondere, ob die Lastenverteilung zwischen Bund und Kanton bei qualifizierten Beteiligungserträgen, die nach Art. 20 Abs. 1bis DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG nur teilweise besteuert werden, nach der pauschalen Drittelsregel oder nach den effektiven Teilbesteuerungsgraden zu erfolgen.
Das Bundesgericht erkennt die Klage des Kantons Schwyz teilweise als begründet an und verpflichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft, dem Kanton Schwyz den Betrag von Fr. 362'968.88 zu erstatten. Es stellt fest, dass die Klage zulässig ist, weil die ESTV keine gesetzliche Ermächtigung besitzt, mittels einer Verfügung die Lastenverteilung zwischen Bund und Kanton endgültig festzulegen, sodass die Subsidiaritätsklausel des Art. 120 Abs. 2 BGG nicht greift. Keine andere Bundesbehörde oder ein anderes Bundesgericht ist für diese Streitigkeit zuständig; das Bundesgericht ist daher als einzige Instanz zuständig. Da der Streit das Steuerjahr 2018 betrifft, ist die VO PStA in der vor der Änderung vom 13. November 2019 geltenden Fassung anzuwenden, insbesondere Art. 5 Abs. 4, der für qualifizierte Beteiligungserträge eine sinngemässe Anwendung von Art. 20 VO PStA vorsieht. Die Auslegung dieser Verweisung führt nicht zur reinen Drittelsregel, da diese sonst redundant wäre, sondern zu einer modifizierten Verteilung: Die pauschalen Drittelanteile werden im Verhältnis der jeweiligen Teilbesteuerungsgrade angepasst – hier 60 % für den Bund und 50 % für den Kanton Schwyz – und auf 100 % hochgerechnet, was zu einem Bundesanteil von 6/16 des Gesamtbetrags führt. Damit ergibt sich ein Erstattungsbetrag von Fr. 362'968.88. Der Feststellungsantrag der Eidgenossenschaft, die ESTV sei von Gesetzes wegen zur Prozessführung legitimiert, wird mangels schutzwürdigem Interesse zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.– werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt, weil die Beklagte einen unzulässigen Feststellungsantrag gestellt hat. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die erste klare Auslegung der sinngemässen Anwendung von Art. 20 VO PStA im Kontext qualifizierter Beteiligungserträge liefert und damit eine systematische Lösung für die Lastenverteilung bei unterschiedlichen Teilbesteuerungsgraden entwickelt.
Regeste
Klage gegen die Eidgenossenschaft (pauschale Steueranrechnung) | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.