Schweizer Kind einer Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland beansprucht orthopädische Spezialschuhe: Anwendung von Art. 9 Abs. 2 IVG verstösst gegen Diskriminierungsverbot der VO 1408/71 (Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71)
- Datum
- 22.03.2016
- Geschäftsnummer
- C-6261/2013
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 3 ATSG Art. 8 ATSG Art. 1 IVG Art. 1b IVG Art. 4 IVG Art. 8 IVG Art. 9 IVG Art. 12 IVG Art. 13 IVG Art. 21 IVG Art. 80a IVG Art. 14 IVV Art. 22 IVV Art. 22quater IVV Art. 69 IVV Art. 27 KVG Art. 64 KVG Art. 1 VO Art. 3 VO Art. 4 VO Art. 13 VO Art. 19 VO Art. 20 VO Art. 87 VO Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Eine minderjährige Schweizerin mit Wohnsitz in Deutschland, deren Mutter als Grenzgängerin in der Schweiz arbeitet, beantragte bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) die Kostenübernahme für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen. Die IVSTA lehnte das Gesuch ab, weil die Beschwerdeführerin nach innerstaatlichem Recht nicht versichert sei und die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 IVG nicht erfüllt seien. Die Eltern erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machten geltend, die Nichtanwendung von Art. 9 Abs. 2 IVG stelle eine Diskriminierung dar und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot des Freizügigkeitsabkommens und der europäischen Koordinationsverordnungen. Sie argumentierten, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts und ihrer Krankenversicherung in der Schweiz gleichzustellen wie ein in der Schweiz wohnhaftes Kind.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung auf und verwies die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Schweizerin mit Wohnsitz in Deutschland, deren Mutter als Grenzgängerin in der Schweiz arbeitet und dort obligatorisch AHV/IV-versichert ist, nach innerstaatlichem Recht nicht unter Art. 9 Abs. 2 IVG fällt. Allerdings führte die Anwendung dieser Norm zu einer indirekten Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der VO 1408/71, da allein der deutsche Wohnort zur Nichtanwendung des IVG führt, obwohl die Beschwerdeführerin seit Geburt an einer Mosaik-Trisomie 9 leidet, die Diagnose am 3. November 2007 gestellt wurde und die ärztliche Verschreibung der orthopädischen Spezialschuhe vom 1. November 2010 stammt. Die Mutter und die Beschwerdeführerin sind seit 2007 bzw. 2007 in der Schweiz obligatorisch krankenversichert, der Vater ist in Deutschland nicht erwerbstätig und hat dort keine Versicherungszeiten. Gemäss Art. 20 VO 1408/71 i.V.m. Ziff. 4 des Anhangs VI (Schweiz) haben in Deutschland wohnhafte, aber in der Schweiz krankenversicherte Personen das Recht, sich wahlweise in der Schweiz behandeln zu lassen. Daher ist die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 IVG mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 20 VO 1408/71 nicht vereinbar. Die Vorinstanz hatte zudem die Anspruchsvoraussetzungen für die Spezial-Halbschuhe nicht geprüft, sodass der Sachverhalt unvollständig ermittelt war. Die Rückweisung erfolgt gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- zurückerstattet, eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die unionsrechtliche Diskriminierungsverbote konkret auf die Situation von Grenzgängerkindern anwendet und die nationale Regelung im Konfliktfall zurückweist.
Regeste
Invalidenversicherung (Übriges)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.