Afghane beantragt Asyl in Schweiz: Nichteintreten wegen Zuständigkeit Lettlands bestätigt, Gesundheitsrisiko verneint (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 24.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-5357/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 108 AsylG Art. 29a AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 21 Dublin-III-VO Art. 22 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 13 VwVG Art. 56 VwVG
Zusammenfassung
Ein afghanischer Staatsangehöriger reiste im Dezember 2025 illegal nach Polen ein, wo gegen ihn ein Wegweisungsentscheid erlassen wurde, und stellte am 5. Juni 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat aufgrund der polnischen Einreise und eines späteren Aufenthalts in Lettland nicht auf das Gesuch ein und ordnete die Wegweisung nach Lettland an, da die lettischen Behörden der Aufnahme zustimmten. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an und machte gesundheitliche Probleme sowie die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen geltend, wobei er die Einwilligung zur Akteneinsicht verweigerte.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Lettland. Die lettischen Behörden haben dem Aufnahmegesuch fristgerecht gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt, womit die Zuständigkeit Lettlands nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet ist. Systemische Mängel im lettischen Asylsystem oder individuelle Vollzugshindernisse liegen nicht vor.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Depression, Schlafstörungen, Asthma, Augenprobleme) fehlt eine medizinische Dokumentation. Selbst bei deren Vorliegen wäre die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK durch Überstellung nicht erreicht, da Lettland über ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Da der Beschwerdeführer die Einwilligung zur Einsichtnahme in seine medizinischen Akten verweigert hat, verletzt er seine Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; weitere Beweisanträge werden daher abgewiesen. Auch unter Anwendung der neuen AMM-VO ergäbe sich kein anderes Ergebnis bezüglich Zuständigkeit und Fristen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird mangels Aussichten abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der zuvor angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Äthiopierin mit italienischem Schengen-Visum: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien trotz Gesundheitsproblemen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Libysche Asylsuchende mit italienischem Visum: Nichteintreten und Wegweisung nach Italien trotz Stoma und unsubstantiierter Familienbindung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender mit vorherigem Asylgesuch in Frankreich: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich im Dublin-Verfahren (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Afghanische Asylsuchende mit Eurodac-Treffer in Italien: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit bestätigt, keine familiäre Abhängigkeit zur Cousine (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender stellt in Österreich Asylgesuch, reist nach Serbien und dann in die Schweiz: Zweites Remonstrationsersuchen verspätet, Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG unwirksam (Art. 5 Abs. 2 DVO)
- Asylsuchende aus Burundi mit Sohn wird nach Kroatien zurücküberstellt: Fingerabdrücke in Eurodac belegen ersten Asylantrag dort, keine systemischen Mängel im kroatischen Asylverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
- Asylsuchender aus Burundi stellt in Kroatien Asylgesuch, dann in der Schweiz: Nichteintreten wegen Dublin-Verfahren und Ablehnung der Ausnahmeklausel (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Afghanistan wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig, keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)