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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Afghane beantragt Asyl in Schweiz: Nichteintreten wegen Zuständigkeit Lettlands bestätigt, Gesundheitsrisiko verneint (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
24.08.2026
Geschäftsnummer
F-5357/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 108 AsylG Art. 29a AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 21 Dublin-III-VO Art. 22 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 13 VwVG Art. 56 VwVG

Zusammenfassung

Ein afghanischer Staatsangehöriger reiste im Dezember 2025 illegal nach Polen ein, wo gegen ihn ein Wegweisungsentscheid erlassen wurde, und stellte am 5. Juni 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat aufgrund der polnischen Einreise und eines späteren Aufenthalts in Lettland nicht auf das Gesuch ein und ordnete die Wegweisung nach Lettland an, da die lettischen Behörden der Aufnahme zustimmten. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an und machte gesundheitliche Probleme sowie die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen geltend, wobei er die Einwilligung zur Akteneinsicht verweigerte.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Lettland. Die lettischen Behörden haben dem Aufnahmegesuch fristgerecht gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt, womit die Zuständigkeit Lettlands nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet ist. Systemische Mängel im lettischen Asylsystem oder individuelle Vollzugshindernisse liegen nicht vor.

Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Depression, Schlafstörungen, Asthma, Augenprobleme) fehlt eine medizinische Dokumentation. Selbst bei deren Vorliegen wäre die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK durch Überstellung nicht erreicht, da Lettland über ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Da der Beschwerdeführer die Einwilligung zur Einsichtnahme in seine medizinischen Akten verweigert hat, verletzt er seine Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; weitere Beweisanträge werden daher abgewiesen. Auch unter Anwendung der neuen AMM-VO ergäbe sich kein anderes Ergebnis bezüglich Zuständigkeit und Fristen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird mangels Aussichten abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der zuvor angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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