Afghanische Asylsuchende mit Eurodac-Treffer in Italien: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit bestätigt, keine familiäre Abhängigkeit zur Cousine (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 03.01.2024
- Geschäftsnummer
- E-7016/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine afghanische Staatsangehörige reiste am 2. August 2023 illegal nach Italien ein, wo sie daktyloskopisch erfasst wurde, und stellte am 14. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf das Gesuch nicht ein und wies die Person nach Italien weg, da Italien gemäss Dublin-III-Verordnung zuständig sei. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht und beantragte den Selbsteintritt der Schweiz sowie aufschiebende Wirkung. Sie machte geltend, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben, unter Zwang erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein und aufgrund psychischer Belastungen sowie einer Vergewaltigungserfahrung in Afghanistan schutzbedürftig zu sein. Zudem verwies sie auf ihre in der Schweiz lebende Cousine als Bezugsperson.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verfügung des SEM. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, da die Beschwerdeführerin am 2. August 2023 illegal in Italien eingereist und dort daktyloskopisch erfasst wurde. Da die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innerhalb der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO beantworteten, gilt die Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO als implizit anerkannt.
Ein Selbsteintritt der Schweiz kommt nicht in Betracht. Das Verwandtschaftsverhältnis zur in der Schweiz lebenden Cousine begründet keine Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO, da diese Norm ausschliesslich auf Eltern-Kind- oder Geschwisterbeziehungen anwendbar ist. Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK liegt kein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis vor. Das Gericht hält zudem fest, dass das italienische Asylsystem trotz punktueller Schwachstellen keine systemischen Mängel aufweist und konkrete Hinweise auf eine Verweigerung der Aufnahme oder vorenthaltene minimale Lebensbedingungen fehlen.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation stellt das Gericht fest, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin angesichts einer eingetretenen Verbesserung nicht so gravierend sind, dass sie einer Überstellung entgegenstünden. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für allfällige weitere psychologische Unterstützung. Eine zwangsweise Rückweisung würde daher keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und wird im summarischen Verfahren abgewiesen. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von CHF 750 auferlegt.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2023
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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