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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender mit vorherigem Asylgesuch in Frankreich: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich im Dublin-Verfahren (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
14.05.2025
Geschäftsnummer
F-3435/2025
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 31 VGG Art. 37 VGG Art. 33a VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 56 VwVG

Zusammenfassung

Ein algerischer Staatsangehöriger stellte am 2. April 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. Fingerabdruckabgleich ergab, dass er bereits am 19. September 2023 in Frankreich Asyl beantragt hatte. Die Vorinstanz gewährte ihm im Dublin-Gespräch am 15. April 2025 rechtliches Gehör, ersuchte Frankreich um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO und erhielt am 28. April 2025 eine positive Antwort. Mit Verfügung vom 30. April 2025 trat sie nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung nach Frankreich an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und beantragte u. a. die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Er machte zudem geltend, in Frankreich bestehe ein Ausweisungsbefehl und er sei dort zur Abschiebung nach Algerien bestimmt worden, wo sein Leben weiterhin bedroht sei.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass auf die Beschwerde nur soweit einzutreten ist, als sie sich gegen den Nichteintretensentscheid richtet; die Anträge zur Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 2–4 AIG sowie zur vorläufigen Aufnahme waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen und können daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Die Vorinstanz war zu Recht davon ausgegangen, dass Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zuständig ist, weil der Beschwerdeführer dort bereits ein Asylgesuch gestellt hatte und dieser negative Asylentscheid rechtskräftig abgeschlossen ist. Es liegen keine systemischen Mängel im französischen Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, die eine Zuständigkeitsübertragung auf die Schweiz bewirken würden. Auch bestehen keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse, die einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern würden. Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten würde, fehlen ebenso wie substantiierte Vorbringen zum Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 Abs. 1 AsylG. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde hinreichend abgeklärt und gewürdigt; ihm steht in Frankreich Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen offen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und die Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil die Begehren aussichtlos sind; die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 12. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp entfällt mit diesem Urteil; der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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