Libysche Asylsuchende mit italienischem Visum: Nichteintreten und Wegweisung nach Italien trotz Stoma und unsubstantiierter Familienbindung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 18.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-5067/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 22 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK
Zusammenfassung
Eine libysche Staatsangehörige stellte am 30. März 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank ergab, dass Italien ihr am 12. Februar 2026 ein gültiges Visum ausgestellt hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an, da die italienischen Behörden innerhalb der Frist nicht auf das Aufnahmegesuch reagierten. Die Beschwerdeführerin machte vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden volljährigen Sohn sowie gesundheitliche Probleme aufgrund eines Stomas und eines früheren Sigmoidkarzinoms. Sie beantragte die Anwendung der Souveränitätsklausel oder hilfsweise die Rückweisung zur neuen Beurteilung sowie unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Italien. Die italienischen Behörden hatten zum Aufnahmegesuch des SEM innerhalb der gesetzten Frist keine Stellung genommen, wodurch sie ihre Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO implizit anerkannten. Aufgrund des CS-VIS-Treffers bezüglich des von Italien ausgestellten Visums bestand die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Das Gericht hielt fest, dass das italienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist und keine individuellen Umstände vorliegen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK begründen würden.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands stellte das Gericht fest, dass kein Rezidiv des 2008 diagnostizierten Sigmoidkarzinoms vorliegt. Zwar benötigte die Beschwerdeführerin im März 2026 Unterstützung beim Stomawechsel, gab jedoch im persönlichen Gespräch vom 30. April 2026 an, gesundheitlich gut zu gehen und über angepasste Materialien zu verfügen. Der Gesundheitszustand erreichte nicht die hohe Schwelle für eine reale Gefahr einer ernsthaften und unwiederbringlichen Verschlechterung nach der Paposhvili-Rechtsprechung. Auch das behauptete Abhängigkeitsverhältnis zum in der Schweiz wohnhaften volljährigen Sohn blieb unsubstantiiert; es wurden keine konkreten Unterstützungsleistungen dargelegt, ohne die die Beschwerdeführerin ihren Alltag nicht bewältigen könnte. Da auch unter der AMM-VO kein anderes Ergebnis resultierte, wurde die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im summarischen Einzelrichterverfahren behandelt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als aussichtslos abgewiesen und der Beschwerdeführerin wurden Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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