Äthiopierin mit italienischem Schengen-Visum: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien trotz Gesundheitsproblemen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 02.09.2026
- Geschäftsnummer
- F-5579/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 12 Dublin-III-VO Art. 22 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Eine äthiopische Staatsangehörige reiste am 12. April 2026 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Sie verfügte über ein von der italienischen Vertretung in Addis Abeba ausgestelltes Schengen-Visum, das vom 21. November 2025 bis zum 3. Dezember 2025 gültig war. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte am 29. April 2026 ein Dublin-Gespräch durch und ersuchte Italien am 30. April 2026 um Aufnahme. Da Italien innerhalb der Frist nicht antwortete, ordnete das SEM am 4. August 2026 das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Italien an. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid an und machte geltend, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vor. Zudem verwies sie auf gesundheitliche Probleme wie Vitaminmangel, Schlafstörungen und Unterleibsschmerzen infolge einer Vergewaltigung sowie auf die Anwesenheit einer Cousine in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Italien. Die Zuständigkeit Italiens ergab sich zwingend aus dem im C-VIS verzeichneten Schengen-Visum gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO; das Schweigen der italienischen Behörden innert Frist galt als implizite Anerkennung der Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO.
Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Gesundheitssituation und der familiären Bindungen vermochten das Ergebnis nicht zu ändern. Trotz der vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Vitaminmangel, Schlafprobleme, Unterleibsschmerzen nach Vergewaltigung) sah das Gericht keine konkreten Hinweise darauf, dass die Überstellung nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Auch die Anwesenheit einer Cousine begründete keine Zuständigkeit der Schweiz, da diese nicht unter den engen Begriff der Familienmitglieder gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt. Die Vorinstanz hatte die persönlichen Umstände hinreichend geprüft und begründet, sodass weder das rechtliche Gehör noch der Untersuchungsgrundsatz verletzt waren.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, wurde sie im summarischen Einzelrichterverfahren behandelt. Der am 13. August 2026 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fiel dahin. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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