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Justizze. Art. 83 AuG

Bundesverwaltungsgericht

Unbegleiteter minderjähriger eritreischer Asylsuchender: Wegweisungsvollzug nicht zulässig ohne konkrete Abklärung des Kindeswohls und Übernahmezusicherung im Heimatland (Art. 83 Abs. 4 AuG)

Datum
05.12.2016
Geschäftsnummer
E-6615/2016
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 3 AsylG Art. 6 AsylG Art. 17 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 69 AuG Art. 83 AuG Art. 3 KRK Art. 31 VGG Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 29 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG

Zusammenfassung

Ein unbegleiteter minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgewiesen; das SEM ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft oder alternativ die Zurückweisung des Sachverhalts an die Vorinstanz. Streitig war insbesondere, ob das SEM die für den Vollzug der Wegweisung erforderlichen konkreten Abklärungen zum Kindeswohl und zur Rückkehr in Eritrea vorgenommen hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des SEM auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer unbestritten ein unbegleiteter Minderjähriger ist, weshalb das SEM gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (L8) und Art. 83 Abs. 4 AuG (L9) vor einer Ausschaffung sicherstellen muss, dass er im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Diese konkreten Abklärungen – einschliesslich allfälliger Übernahmezusicherungen einer geeigneten eritreischen Institution – mussten bereits vor Erlass der wegweisenden Verfügung vorgenommen werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Das SEM beschränkte sich jedoch lediglich auf einen Hinweis auf ein breites soziales Beziehungsnetz in Eritrea und klärte weder ab, in wessen Obhut der Beschwerdeführer konkret übergeben werden soll, noch wie die Empfangnahme im Heimatland vonstatten gehen soll. Zudem fehlten sämtliche Abklärungen zu entscheidenden kindeswohlspezifischen Kriterien nach Art. 3 Abs. 1 KRK (L11) im Lichte von Art. 83 Abs. 4 AuG (L9), nämlich zu seinen Abhängigkeiten, zur Art und Tragfähigkeit seiner Beziehungen sowie zu den Eigenschaften seiner Bezugspersonen im Heimatland, insbesondere deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit. Damit verletzte das SEM nicht nur Art. 69 Abs. 4 AuG (L8) und Art. 83 Abs. 4 AuG (L9), sondern auch die Begründungspflicht gemäss Art. 29 VwVG (L17) und den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG (L16, L7). Da die erforderlichen weiteren Abklärungen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, war eine Rückweisung an die Vorinstanz geboten. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen. Das Gericht sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu, da er im Verfahren vollumfänglich obsiegte und keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (Art. 63 Abs. 1 VwVG, L23; Art. 64 Abs. 1 VwVG, L24).

Regeste

Asyl und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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