Gesetzesartikel
Art. 17 AsylG – Besondere Verfahrensbestimmungen
5 Entscheide, in denen Art. 17 AsylG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Afghanischer Asylsuchender wird nach Österreich überstellt: Dublin-Zuständigkeit bestätigt, Minderjährigkeit mangels Beweisen verneint (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchende aus Burundi mit Sohn wird nach Kroatien zurücküberstellt: Fingerabdrücke in Eurodac belegen ersten Asylantrag dort, keine systemischen Mängel im kroatischen Asylverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
- Eritreischer Asylsuchender mit illegaler Ausreise und fehlender Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgründe: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (Art. 3 AsylG)
- Unbegleiteter minderjähriger eritreischer Asylsuchender: Wegweisungsvollzug nicht zulässig ohne konkrete Abklärung des Kindeswohls und Übernahmezusicherung im Heimatland (Art. 83 Abs. 4 AuG)
- Asylsuchende aus Eritrea mit legaler Einreise über Familienzusammenführung: Flüchtlingseigenschaft verneint wegen unglaubhafter Darstellung der illegalen Ausreise und fehlender Substantiierung subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 3 AsylG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.