Somalische vorläufig Aufgenommene beantragt Familiennachzug für Sohn: Unklare Abstammung und unvollständige Prüfung der Voraussetzungen führen zur Rückweisung (Art. 85 Abs. 7 AIG)
- Datum
- 11.12.2024
- Geschäftsnummer
- F-3380/2024
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 85 AIG Art. 85c AIG Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 10 KRK Art. 262 OR Art. 74 VZAE Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Eine somalische Staatsangehörige mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz beantragte den Familiennachzug ihres Sohnes aus Somalia. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab, weil die Wohnsituation nicht als bedarfsgerecht erachtet wurde und weitere Voraussetzungen nicht geprüft wurden. Die Beschwerdeführenden rügten die fehlende Berücksichtigung des Kindesinteresses nach Art. 8 EMRK und der KRK sowie die unverhältnismässige Ablehnung. Streitig war insbesondere, ob das Abstammungsverhältnis zwischen Mutter und Sohn zweifelsfrei belegt war und ob alle materiellen Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG vollständig geprüft worden waren.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Verfügung des SEM auf und weist die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurück. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht vollständig geprüft: Es fehlt der Nachweis eines gesicherten Abstammungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn, und die weiteren materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG – insbesondere Zusammenwohnen, Sozialhilfeunabhängigkeit, Verständigung in einer Landessprache und kein Bezug von Ergänzungsleistungen – wurden nicht abschliessend geprüft. Damit ist eine vollständige Prüfung sowohl der Voraussetzungen des Familiennachzugs nach Art. 85 Abs. 7 AIG als auch der Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK und Art. 3 Abs. 1 KRK nicht möglich. Die Vorinstanz muss daher zunächst klären, ob das Kindsverhältnis zweifelsfrei besteht, und sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG, namentlich auch diejenigen in Art. 85c Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE, vollständig prüfen. Die Beschwerdeführenden erhalten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.–, da sie im Verfahren obsiegen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt wird, dass die fehlende Klärung des Abstammungsverhältnisses und die unvollständige Prüfung der Voraussetzungen zwingend zur Rückweisung führen, auch wenn einzelne Aspekte wie die Wohnsituation bereits diskutiert wurden.
Regeste
Familienzusammenführung (v.A.) | Familienzusammenführung (v.A.); Verfügung des SEM vom 24. April 2024
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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