Familie aus der Türkei beantragt Asyl wegen Konversion zum Christentum und DTK-Engagement: Flüchtlingseigenschaft verneint, Asylgesuch abgelehnt (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 29.07.2025
- Geschäftsnummer
- D-4374/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 3 KRK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Eine türkische Familie mit kurdischer Ethnie suchte in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer sei vom Islam zum Christentum konvertiert und habe sich für den Dialog zwischen der kurdischen Demokratiebewegung und der christlichen Gemeinschaft eingesetzt, was ihn sowohl staatlicher Überwachung durch den Geheimdienst MIT als auch Bedrohungen durch radikale Islamisten ausgesetzt habe. Ein Vorfall vom 26. September 2021, bei dem Unbekannte gegen ihre Wohnungstür schlugen, sowie die strafrechtliche Verfolgung seines Bruders wegen DTK-Mitgliedschaft und die spätere Anklage gegen den Beschwerdeführer selbst wegen Propaganda für die PKK/KCK in Social-Media-Beiträgen nach seiner Ausreise bildeten weitere Asylgründe. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Die Familie erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung des Entscheids, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung. Es stellte fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in seiner Jugend vom Islam zum Christentum konvertiert, nicht glaubhaft sei: Er habe diese Konversion in den beiden Anhörungen nicht erwähnt, es fehlten Beweismittel wie eine Taufurkunde, seine Angaben zur Zeitpunkt der Konversion widersprachen sich (Jugend vs. Alter von rund 26 Jahren), und seine Ehe mit einer bekennenden Muslimin ohne familiäre Reaktionen sei unplausibel. Auch die Behauptung, er habe die entscheidende Rede beim DTK-Kongress 2011 gehalten – die in der Anklageschrift seines Bruders fälschlich ihm zugeordnet worden sei – überzeuge nicht: Wären Zeugen wirklich zahlreich gewesen, hätten die Behörden dies längst erkannt; dass er bis heute nicht belangt wurde, spreche dafür, dass er die Rede nicht gehalten hat. Der Vorfall vom 26. September 2021, bei dem vier Männer gegen die Wohnungstür traten und ein Loch hinterließen, sei bedrohlich, aber nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da keine weiteren Schäden entstanden seien und die Beschwerdeführenden darauf verzichtet hätten, Anzeige zu erstatten – obwohl der türkische Staat grundsätzlich gegen islamistische Gruppierungen vorgehe und dazu in der Lage sei. Die nach der Ausreise eingeleitete strafrechtliche Verfolgung wegen Social-Media-Beiträgen nach Art. 7 Abs. 2 ATG stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, der gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führe; zudem sei noch offen, ob es überhaupt zu einer rechtskräftigen Verurteilung komme, und selbst dann müsse geprüft werden, ob diese aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Die Wegweisung sei zulässig, weil kein völkerrechtliches Non-Refoulement-Verbot greife (Art. 5 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK), zumutbar, weil weder Krieg noch allgemeine Gewalt in der Türkei herrschten (Art. 83 Abs. 4 AIG), medizinisch unbedenklich, da die Beschwerdeführenden in der Türkei bereits behandelt worden seien und das dortige Gesundheitssystem westeuropäischem Standard entspreche (Art. 83 Abs. 4 AIG), und möglich, da gültige Reisepässe vorlägen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Kosten wurden nicht erhoben, da die unentgeltliche Prozessführung bewilligt war; dem amtlichen Rechtsbeistand wurde ein Honorar von Fr. 1'400.– zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Glaubhaftigkeitsprüfung bei religiösen Konversionsbehauptungen und die klare Abgrenzung zwischen objektiv begründeter Furcht und bloßen Mutmassungen bei Nachfluchtgründen bekräftigt.
Regeste
Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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