Wiedererwägungsgesuch pakistanische Staatsangehörige: Nichteintreten auf Asylpunkt, psychische Erkrankung kein Wegweisungshindernis (Art. 111b AsylG)
- Datum
- 02.09.2026
- Geschäftsnummer
- E-5717/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 93 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111b AsylG Art. 75 AsylV2 Art. 123 BGG Art. 9 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine pakistanische Staatsangehörige reichte nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs und Abweisung ihrer Beschwerde ein Wiedererwägungsgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein. Sie machte neue Drohungen gegen ihren Ehemann wegen eines Übertritts zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sowie eine erhebliche psychische Belastung mit Behandlungsbedarf als Gründe für eine nachträgliche Änderung der Sachlage geltend. Das SEM trat auf den asylrechtlichen Teil mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und wies das Gesuch betreffend die gesundheitliche Situation ab, da die vorgelegten medizinischen Berichte unzureichend seien und eine adäquate Behandlung in Pakistan möglich sei. Die Beschwerdeführerin focht diesen Nichtantritts- und Abweisungsentscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt die Entscheidung des SEM. Hinsichtlich der neuen Drohungen gegen den Ehemann tritt das Gericht auf die entsprechenden Anträge nicht ein, da diese Tatsachen bereits vor dem früheren Urteil vom 20. Oktober 2025 entstanden sind und somit revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden müssen; das SEM war insoweit mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Auch die behauptete Fortdauer der Gefährdung wurde durch undatierte Screenshots nicht substantiiert dargelegt.
Bezüglich der gesundheitlichen Situation prüft das Gericht die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Pakistan. Es stellt fest, dass die vorgebrachte psychische Erkrankung trotz diagnostizierter Beschwerden und Behandlungsbedarf kein Vollzugshindernis darstellt. Zwar ist die psychiatrische Versorgung in Pakistan eingeschränkt, doch verfügt die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel, da ihr Ehemann im Ausland Asyl erhalten hat und arbeitet, und sie selbst früher gut situiert war. Zudem kann ihr zugemutet werden, sich in einem städtischen Zentrum niederzulassen, wo medizinische Infrastruktur verfügbar ist, und sie verfügt über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Die erhöhten formellen Anforderungen an Wiedererwägungsgesuche wurden erfüllt, indem das SEM die Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, doch vermochten die neuen Umstände keine erhebliche Veränderung der Sachlage zu begründen (Art. 111b AsylG, Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV2).
Da die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert wird, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die superprovisorische Massnahme zur Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt mit diesem Urteil dahin.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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