Kurdische Familie beantragt Wiedererwägung nach Asylablehnung: Keine neuen Tatsachen für Vollzugshindernisse, Beschwerde abgewiesen (Art. 111b Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 21.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-5751/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 111b AsylG Art. 5 BV Art. 8 VwVG Art. 9 VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Eine kurdische Familie reichte nach der rechtskräftigen Ablehnung ihres Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung ein Wiedererwägungsgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein. Sie stützte sich dabei auf neu vorgelegte türkische Justizdokumente bezüglich Strafverfahren gegen den Familienvater sowie auf gesundheitliche Belastungen eines Kindes und Integrationsfortschritte der Kinder. Das SEM trat auf die strafrechtlichen Aspekte wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht ein und wies das Gesuch betreffend die Wegweisungsvollzugshindernisse als unbegründet zurück, da keine neuen erheblichen Tatsachen vorlägen. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten zudem die Koordinierung mit einem angeblich hängigen Revisionsverfahren sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt das Nichteintreten des SEM auf das Wiedererwägungsgesuch. Hinsichtlich der türkischen Justizdokumente stellt das Gericht fest, dass das SEM zu Recht wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht eingetreten ist. Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden das Gesuch bewusst als «Wiedererwägungsgesuch» an das SEM richtete, obwohl sie die Zuständigkeit des Gerichts für Revisionen kennen musste, greift der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Eine Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG war daher nicht erforderlich; zudem genügte die Eingabe ohnehin nicht den formellen Anforderungen eines Revisionsgesuchs, sodass kein Revisionsverfahren hängig ist und der Antrag auf Koordinierung ins Leere geht.
In der Sache selbst bestätigt das Gericht, dass die Beschwerdeführenden keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG vorgebracht haben, welche eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse rechtfertigen würden. Der erstmals eingereichte psychotherapeutische Verlaufsbericht attestiert dem drittältesten Kind im Wesentlichen eine Verbesserung des Zustands; angesichts der bereits seit Sommer 2025 stattfindenden regelmässigen Therapiesitzungen bestehen zudem Zweifel an der Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens. Auch hinsichtlich der Existenzsicherung und des Kindeswohls hat sich die Sachlage seit dem Urteil vom 17. Juni 2026 nicht wesentlich verändert. Das Institut der Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Entscheiden zu untergraben oder Fristen zu umgehen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet (Art. 111 Bst. e AsylG).
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen, da die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 2'000 auferlegt. Der am 21. August 2026 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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