Gesetzesartikel
Art. 9 VwVG – Zuständigkeit: Streitigkeiten
5 Entscheide, in denen Art. 9 VwVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- HIV-Erkrankter Asylsuchender beantragt medizinische Wiedererwägung: SEM funktional zuständig, Sache zur Prüfung zurückgewiesen (Art. 9 Abs. 2 VwVG)
- Wiedererwägungsgesuch pakistanische Staatsangehörige: Nichteintreten auf Asylpunkt, psychische Erkrankung kein Wegweisungshindernis (Art. 111b AsylG)
- Wiedererwägungsgesuch wegen Ehevorbereitung nach rechtskräftiger Wegweisung: Nichteintreten mangels Zuständigkeit, kantonale Behörde zuständig (Art. 9 Abs. 2 VwVG)
- Kurdische Familie beantragt Wiedererwägung nach Asylablehnung: Keine neuen Tatsachen für Vollzugshindernisse, Beschwerde abgewiesen (Art. 111b Abs. 1 AsylG)
- Wiedererwägungsgesuch nach Asylverfahren: Keine neuen Tatsachen, Nichteintreten wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit bestätigt (Art. 9 Abs. 2 VwVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.