HIV-Erkrankter Asylsuchender beantragt medizinische Wiedererwägung: SEM funktional zuständig, Sache zur Prüfung zurückgewiesen (Art. 9 Abs. 2 VwVG)
- Datum
- 02.09.2026
- Geschäftsnummer
- E-5877/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein aus Côte d'Ivoire stammender Asylsuchender reiste im April 2023 in die Schweiz ein und wurde im Mai 2023 mit HIV diagnostiziert. Nach Ablehnung seines Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie Abweisung einer Vollzugsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im November 2025 reichte er im März 2026 ein neues Gesuch zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Situation ein. Er legte einen ambulanten Bericht des Universitätsspitals E._______ vom 3. März 2026 vor, der seinen Gesundheitszustand bestätigte. Das SEM trat auf dieses Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und qualifizierte es als Revisionsgesuch, das beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen sei. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieser Nichteintretensentscheidung sowie die vorläufige Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung auf und wies das Gesuch vom 6. März 2026 zur Behandlung an das SEM zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Qualifikation des Gesuchs als Revisionsgesuch durch das SEM nicht rechtskonform war, da das eingereichte ärztliche Zeugnis des Universitätsspitals E._______ vom 3. März 2026 erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden war und somit für ein Revisionsverfahren gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht tauglich ist. Da die behandlungsbedürftige HIV-Erkrankung im früheren Verfahren bereits bekannt war und das neue Zeugnis lediglich den bekannten Krankheitsverlauf bestätigt, bestand keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine Revision. Vielmehr war das SEM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG funktional zuständig, das Gesuch als allfälliges Wiedererwägungsgesuch zu prüfen. Das SEM muss nun untersuchen, ob das Gesuch die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hinreichend begründet ist; andernfalls hat es das Gesuch formlos abzuschreiben oder darauf nicht einzutreten, gestützt auf Art. 111b Abs. 4 bzw. Abs. 2 AsylG. Das Begehren um vorläufige Aufnahme wurde nicht behandelt, da die Beschwerde insoweit unzulässig war. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen, da der nicht vertretene Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten geltend machen konnte.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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